06.08.2015

Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen sich - müssen sich aber nicht - als Buchhalter bezeichnen

Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice" werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

BGH 25.6.2015, I ZR 145/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Nordbaden. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Sie gehört nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf:

"MoB$
MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG"

Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung dieses Briefkopfs sei wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 8 Abs. 4 S. 1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte sich nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedenfalls irreführend, weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten gehörten, die der Beklagten nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien. Die Klägerin klagt soweit noch von Bedeutung auf Unterlassung.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht angenommen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 Abs. 4 S. 1 StBerG ergibt. Gem. § 8 Abs. 4 S. 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Da die Beklagte die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach § 8 Abs. 4 S. 1 StBerG berechtigt, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen. Sie ist nach § 8 Abs. 4 S. 1 StBerG allerdings nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 StBerG ist es ihr auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.

Das OLG hat zutreffend angenommen, dass sich der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG ergibt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beanstandete Briefkopf der Beklagten irreführend ist. Es hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die irreführende Angabe im Briefkopf der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich relevant. Der angesprochene Verkehr muss die durch den Briefkopf der Beklagten hervorgerufene Irreführung auch nicht hinnehmen.

Aus der Aufhebung der Regelung des § 8 Abs. 4 S. 3 StBerG a.F., wonach die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen hatten, kann nicht geschlossen werden, dass diese Personen nunmehr auch dann auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, wenn diese Angaben zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs führen. Dagegen spricht, dass an die Stelle der aufgehobenen Regelung die Regelung des § 8 Abs. 4 S. 3 StBerG getreten ist, wonach die genannten Personen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen.

Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nach der geltenden Regelung - anders als nach der aufgehobenen Regelung - nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice" werben. Vielmehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen.

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