Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
FG Köln 27.9.2017, 3 K 2547/16Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses streitig. Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € mtl. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 € (1 % des Kfz-Listenneupreises) mtl. angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts ist beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. X R 44/17 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern einem Fremdvergleich nicht standhält und daher nicht anzuerkennen ist. Dementsprechend hat es zu Unrecht die im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis entstandenen Lohnkosten sowie die Kraftfahrzeugkosten für das der Klägerin überlassene Fahrzeug im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Zwar ist die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich und die der Klägerin gewährte Vergütung in Gestalt eines in Bar- und Sachlohn aufgespaltenen Entgelts mag hinsichtlich der eingeräumten privaten Nutzung eines Firmenwagens angesichts eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als selten praktiziert empfunden werden. Dennoch überschreitet die Entlohnung der Klägerin mit diesem Sachbezug nicht die Grenze der Angemessenheit, sodass auch die Ungewöhnlichkeit dieses Vergütungsbestandteils nicht die Wertung rechtfertigt, dass die Vergütung insgesamt als nicht fremdüblich anzusehen und damit das gesamte Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen ist.
Inhalt und Durchführung des Vertrages entsprechen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
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