Differenzbesteuerung beim sog. Ausschlachten von Gebrauchtfahrzeugen
BFH 23.2.2017, V R 37/15Der Kläger hatte in den Streitjahren 2009 bis 2011 häufig nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen im ganzen Bundesgebiet angekauft, in ihre Einzelteile zerlegt und diese dann verkauft, insbesondere über eine Auktionsplattform. In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2009 erklärte er u.a. nicht steuerbare Umsätze i.H.d. Einkaufspreise für die Gebrauchtfahrzeuge, die er bei der Ermittlung von Umsätzen nach § 25a UStG abgezogen hatte. Die Umsatzsteuererklärung wirkte als Festsetzung.
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass der Kläger die Umsätze mit durch Zerlegen von Fahrzeugen gewonnenen Einzelteilen zu Unrecht der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG unterworfen habe. Die als nicht steuerbar erklärten Umsätze seien mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG konnte bei seiner Entscheidung die Grundsätze des EuGH-Urteils Sjelle Autogenbrug (EU:C:2017:20) noch nicht berücksichtigen. Handelt demnach ein Unternehmer mit Fahrzeugteilen, die er durch Zerlegung von zu diesem Zweck erworbenen Fahrzeugen gewinnt, handelt er mit beweglichen körperlichen Gegenständen i.S.d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG, die i.S.d. § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG an ihn geliefert werden.
Der EuGH hat mit Urteil Sjelle Autogenbrug (EU:C:2017:20) entschieden, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, "Gebrauchtgegenstände" i.S.d. Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen. § 25a UStG ist richtlinienkonform auszulegen.
Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, wie es sich auswirkt, dass das nationale Recht in Einzelheiten vom Unionsrecht abweicht. Dies betrifft sowohl den Wortlaut des § 25a Abs. 1 UStG, wonach die Differenzbesteuerung grundsätzlich für alle Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt, die keine Edelsteine oder Edelmetalle (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG) sind, und nicht auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen beschränkt ist, als auch die vom Unionsrecht abweichende Definition des Begriffs des Wiederverkäufers. Diese Unterschiede führen im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.
Das FG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zu den Einkaufs- und Verkaufspreisen der vom Kläger gelieferten Gegenstände getroffen. Diese Feststellungen sind nunmehr nachzuholen.
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