Dokumentenpauschale: Überprüfung der Unterschriften der Richter
BFH v. 18.6.2020 - IX E 5/20
Der Sachverhalt:
Unter dem 11.12.2019 beantragten die Kläger, ihr in mehreren abgeschlossenen Verfahren jeweils Fotokopien der Original-Beschlüsse mit den handschriftlichen Unterschriften der Richter zu übersenden. Es werde die Erhebung einer Nichtigkeitsklage erwogen. Der BFH entsprach dem durch Fertigung und Übersendung von 22 Fotokopien und setzte dafür Kosten i.H.v. 11 € an. Dagegen legten die Kläger Erinnerung ein und beantragten, die Kostenrechnung aufzuheben. Dies lehnte die Vertreterin der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegnerin) ab und legte die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vor.
Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung des BFH hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Erinnerung ist statthaft aber unbegründet.
Für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (u.a. Kopien, die auf Antrag angefertigt worden sind), wird eine Pauschale von 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 Nr.1.a) des Kostenverzeichnisses - KV - zum GKG: Dokumentenpauschale). Kostenschuldner der Dokumentenpauschale ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG, wer die Kopien beantragt hat. Frei von der Dokumentenpauschale ist nach Anmerkung Nr. 3 Abs. 3 Nr. 1 zu KV Nr. 9000 zu § 3 Abs. 2 GKG u.a. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung.
Für weitere Abschriften, die auf Antrag erstellt werden, gilt das nicht. Die Ausfertigung, Kopie oder der Ausdruck einer gerichtlichen Entscheidung ist auch dann vollständig i.S.d. Vorschrift, wenn aus ihr/ihm die Originalunterschriften der Richter nicht ersichtlich sind. Weder eine Ausfertigung noch der Ausdruck geben die Urschrift fotografisch wieder; ihre Übersendung genügt aber den gesetzlichen Anforderungen.
Will ein Beteiligter überprüfen, ob das Gericht das Unterschriftserfordernis gem. § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO beachtet hat, kann er Einsicht in die Gerichtsakte nehmen. Beantragt er stattdessen die Fertigung einer weiteren Kopie und entspricht das Gericht seinem Antrag, fallen dafür Kosten nach Maßgabe der Dokumentenpauschale an. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem BFH-Beschluss vom 3.4.2019 (III B 80/18). Die Entscheidung befasst sich nicht mit Kostenfragen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angefochtene Kostenrechnung nicht zu beanstanden.
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Unter dem 11.12.2019 beantragten die Kläger, ihr in mehreren abgeschlossenen Verfahren jeweils Fotokopien der Original-Beschlüsse mit den handschriftlichen Unterschriften der Richter zu übersenden. Es werde die Erhebung einer Nichtigkeitsklage erwogen. Der BFH entsprach dem durch Fertigung und Übersendung von 22 Fotokopien und setzte dafür Kosten i.H.v. 11 € an. Dagegen legten die Kläger Erinnerung ein und beantragten, die Kostenrechnung aufzuheben. Dies lehnte die Vertreterin der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegnerin) ab und legte die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vor.
Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung des BFH hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Erinnerung ist statthaft aber unbegründet.
Für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (u.a. Kopien, die auf Antrag angefertigt worden sind), wird eine Pauschale von 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 Nr.1.a) des Kostenverzeichnisses - KV - zum GKG: Dokumentenpauschale). Kostenschuldner der Dokumentenpauschale ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG, wer die Kopien beantragt hat. Frei von der Dokumentenpauschale ist nach Anmerkung Nr. 3 Abs. 3 Nr. 1 zu KV Nr. 9000 zu § 3 Abs. 2 GKG u.a. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung.
Für weitere Abschriften, die auf Antrag erstellt werden, gilt das nicht. Die Ausfertigung, Kopie oder der Ausdruck einer gerichtlichen Entscheidung ist auch dann vollständig i.S.d. Vorschrift, wenn aus ihr/ihm die Originalunterschriften der Richter nicht ersichtlich sind. Weder eine Ausfertigung noch der Ausdruck geben die Urschrift fotografisch wieder; ihre Übersendung genügt aber den gesetzlichen Anforderungen.
Will ein Beteiligter überprüfen, ob das Gericht das Unterschriftserfordernis gem. § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO beachtet hat, kann er Einsicht in die Gerichtsakte nehmen. Beantragt er stattdessen die Fertigung einer weiteren Kopie und entspricht das Gericht seinem Antrag, fallen dafür Kosten nach Maßgabe der Dokumentenpauschale an. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem BFH-Beschluss vom 3.4.2019 (III B 80/18). Die Entscheidung befasst sich nicht mit Kostenfragen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angefochtene Kostenrechnung nicht zu beanstanden.