DSGVO-Vorschriften im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern anwendbar
Niedersächsisches FG v. 28.1.2020 - 12 K 213/19
Der Sachverhalt:
Streitig ist das Bestehen eines Anspruchs auf Akteneinsicht der Kläger nach den Vorschriften der DSGVO. Die Kläger begehrten unter Hinweis auf die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 2. Halbs., Abs. 2 DSGVO die Einsicht in ihre Einkommensteuerakte beim Finanzamt. Bereits zuvor hatten sie Klage gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht nach den Vorschriften der AO in ihre Einkommensteuerakte für einen anderen Veranlagungszeitraum erhoben. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.
Das Finanzamt lehnte den auf die Vorschriften der DSGVO gestützten Antrag der Kläger ab. Es verwies darauf, dass eine Auskunft zu den von den Klägern gewünschten Daten unzulässig sei, da Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürften, da diese Rechte und Freiheiten durch das Steuergeheimnis geschützt seien. Ferner scheitere ein Auskunftsanspruch am Ausnahmetatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 3a AO, da hinsichtlich der Einkommensteuer bereits Bestandskraft eingetreten sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht in ihre beim Finanzamt geführte Einkommensteuerakte besteht nicht. Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstreckt sich nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer.
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Dementsprechend sind die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Denn insoweit fehlt es an einer entsprechenden Harmonisierung im Bereich der EU.
Der nationale Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich der Norm des Art. 2 DSGVO auch nicht auf den Bereich nicht harmonisierter Steuern ausgedehnt. Insbesondere kann der Vorschrift des § 2a AO keine solche Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs entnommen werden, da sich diese Vorschrift nicht mit Fragen der sachlichen Anwendung der Datenschutzgrundverordnung auf die einzelnen Steuerarten, wie etwa die der Einkommensbesteuerung, befasst. Der teilweise im Wege einer analogen Anwendung des § 2a Abs. 5 AO vertretenen gegenteiligen Ansicht, wonach sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auch auf die nicht harmonisierten Steuern erstrecke, kann nicht gefolgt werden.
Soweit sich die Kläger hinsichtlich eines auch auf die Einkommensbesteuerung erstreckenden sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO auf das BMF-Schreiben vom 12.1.2018, BStBl I 2018, 185 berufen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht zulässig, wenn die Finanzverwaltung und nicht der hierzu ggf. aufgerufene und befugte Gesetzgeber im Wege eines (bloßen) BMF-Schreibens den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern ausdehnte. Die Finanzverwaltung darf - auch nicht zu Gunsten eines Steuerpflichtigen - von gesetzlichen Bestimmungen nicht abweichen. Insoweit können sich die Kläger mit Erfolg auch nicht auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen.
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Streitig ist das Bestehen eines Anspruchs auf Akteneinsicht der Kläger nach den Vorschriften der DSGVO. Die Kläger begehrten unter Hinweis auf die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 2. Halbs., Abs. 2 DSGVO die Einsicht in ihre Einkommensteuerakte beim Finanzamt. Bereits zuvor hatten sie Klage gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht nach den Vorschriften der AO in ihre Einkommensteuerakte für einen anderen Veranlagungszeitraum erhoben. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.
Das Finanzamt lehnte den auf die Vorschriften der DSGVO gestützten Antrag der Kläger ab. Es verwies darauf, dass eine Auskunft zu den von den Klägern gewünschten Daten unzulässig sei, da Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürften, da diese Rechte und Freiheiten durch das Steuergeheimnis geschützt seien. Ferner scheitere ein Auskunftsanspruch am Ausnahmetatbestand des § 32c Abs. 1 Nr. 3a AO, da hinsichtlich der Einkommensteuer bereits Bestandskraft eingetreten sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht in ihre beim Finanzamt geführte Einkommensteuerakte besteht nicht. Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstreckt sich nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer.
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Dementsprechend sind die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Denn insoweit fehlt es an einer entsprechenden Harmonisierung im Bereich der EU.
Der nationale Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich der Norm des Art. 2 DSGVO auch nicht auf den Bereich nicht harmonisierter Steuern ausgedehnt. Insbesondere kann der Vorschrift des § 2a AO keine solche Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs entnommen werden, da sich diese Vorschrift nicht mit Fragen der sachlichen Anwendung der Datenschutzgrundverordnung auf die einzelnen Steuerarten, wie etwa die der Einkommensbesteuerung, befasst. Der teilweise im Wege einer analogen Anwendung des § 2a Abs. 5 AO vertretenen gegenteiligen Ansicht, wonach sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auch auf die nicht harmonisierten Steuern erstrecke, kann nicht gefolgt werden.
Soweit sich die Kläger hinsichtlich eines auch auf die Einkommensbesteuerung erstreckenden sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO auf das BMF-Schreiben vom 12.1.2018, BStBl I 2018, 185 berufen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht zulässig, wenn die Finanzverwaltung und nicht der hierzu ggf. aufgerufene und befugte Gesetzgeber im Wege eines (bloßen) BMF-Schreibens den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern ausdehnte. Die Finanzverwaltung darf - auch nicht zu Gunsten eines Steuerpflichtigen - von gesetzlichen Bestimmungen nicht abweichen. Insoweit können sich die Kläger mit Erfolg auch nicht auf eine Selbstbindung der Verwaltung berufen.