01.02.2018

Durchführung des Rentenfiskalausgleichs nach Art. 13c DBA-Frankreich

Mit BMF-Schreiben v. 18.1.2018 nimmt die Finanzverwaltung zu den Änderungen des DBA-Frankreich im Hinblick auf die Durchführung des Rentenfiskalausgleichs Stellung.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.1.2018 - IV B 3 - S 1301-FRAU/16/10001 :002, DOK 2018/0030384

DBA-Frankreich Art. 13c

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 2015) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt. Das Durchführungsschreiben vom 18. Januar 2018 dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.

Verlag Dr. Otto Schmidt
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