Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte mit den Vereinigten Staaten
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 16.3.2023 - IV B 6 - S 1315/19/10050 :007, DOK 2023/0275569
DBA-USA
Am 30.12.2022 wurde mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen DBA eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2021 getroffen. Sie zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.
Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1.1.2021 und vor dem 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne - Austausch bis März 2023 - angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten fünf Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016 bis 2020 vorgenommen.
Der Spontanaustausch soll nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens durch einen automatischen Informationsaustausch abgelöst werden.
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DBA-USA
Am 30.12.2022 wurde mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen DBA eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2021 getroffen. Sie zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.
Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1.1.2021 und vor dem 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne - Austausch bis März 2023 - angewendet. Der spontane Austausch länderbezogener Berichte wird damit für ein Jahr fortgeführt. Analog wurde bereits in den letzten fünf Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016 bis 2020 vorgenommen.
Der Spontanaustausch soll nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens durch einen automatischen Informationsaustausch abgelöst werden.