27.06.2018

Echte (ungedeckte) Daytrading-Geschäfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen

Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag etwa über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern insofern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage.

BFH 21.2.2018, I R 60/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie unterhielt seit Mitte des Streitjahres 2007 ein Konto bei einer Bank, um sog. Daytrading-Geschäfte mit Devisen auszuführen. Die Transaktionen führten im Streitjahr zu einem Verlust. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin Verluste aus Termingeschäften erlitten habe, die unter die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG) fielen. Es ergingen entsprechende Festsetzungen (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2007); zugleich hob die Behörde den bisherigen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 auf und stellte einen nicht abzugsfähigen Verlust nach § 15 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG zum 31.12.2007 fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht erfüllt sind.

Nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag etwa über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Infolgedessen konnte im vorliegenden Fall von einem solchen Termingeschäft. Ausgegangen werden. Die Geschäfte wurden nämlich bei einer Spezial-Bank mit sog. Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte "glattgestellt".

Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt. Dies war weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben). Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen worden. Diese sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäfte ermöglichten somit keinen Verlustausgleich.

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BFH PM Nr. 34 vom 27.6.2018
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