Ein Verein zur Förderung des IPSC-Schießens ist gemeinnützig
BFH v. 27.9.2018 - V R 48/16Der Kläger ist ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Schießsports, insbesondere IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) ist. Dabei handelt es sich um eine dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen (abstrakte Zielscheiben) zu absolvieren hat. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Bundesregierung kam im Bericht vom 27.1.2010 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, zu BRDrucks 577/09, unter 3. IPSC-Schießen) zu dem Ergebnis, dass IPSC-Schießen zu Recht eine genehmigte Schießsportdisziplin sei. Eine Vergleichbarkeit mit polizeilichem Schießtraining liege nur vordergründig vor. Maßgebliche Unterschiede lägen darin, dass Polizisten auch in/aus der Bewegung heraus schießen und der detaillierte Ablauf eines Parcours nicht bekannt sei. Darüber hinaus würden Ziele überraschend angezeigt oder durch Zuruf bezeichnet. Polizisten trainierten die Verteidigung gegen ein gewalttätiges Gegenüber und dessen Bekämpfung sowie das Schießen auf Wirkung.
Im Juli 2015 beantragte der Vereinsvorsitzende des Klägers die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit nach § 60a Abs. 1 AO. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil es sich beim IPSC-Schießen um keine die Allgemeinheit fördernde Sportart handele (Ziff. 6 des Anwendungserlasses der Abgabenordnung - AEAO - zu § 52 AO). Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete das Finanzamt, die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO festzustellen. Die Revision der Finanzbehörde blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Beim IPSC-Schießen handelt es sich um "Sport" i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Infolgedessen fördert das IPSC-Schießen auch die Allgemeinheit. Im vorliegenden Fall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung.
Sport dient in erster Linie der Gesundheitsförderung und leistet so einen Beitrag zur Volksgesundheit; Aggressionen können beim Sport in friedlichem Wettkampf abgebaut werden. Im Rahmen des IPSC-Schießens werden gerade keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt und es besteht auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.
Hintergrund:
Das Urteil des BFH betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.
Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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