11.12.2015

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Der Betreiber eines Zolllagers ist nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt. Es genügt für eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer als "Einführer" nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt wird.

BFH 11.11.2015, V R 68/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb in den Jahren 1997 und 1998 ein Zolllager Typ D, in dem sie Waren einer Schwestergesellschaft sowie Waren zweier anderer GmbHs einlagerte. Das zuständige Hauptzollamt hatte Fehlmengen festgestellt und aufgrund einer Bestandsaufnahme vom 9.11.1998 durch die Bescheide vom 16.3.1999 und 19.3.2001 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) festgesetzt, die im September 2002 herabsetzt wurde. Grundlage für das Entstehen der EUSt war ein Entziehen von Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung.

Die Klägerin entrichtete die EUSt in Teilbeträgen in den Streitjahren 2002 bis 2008 und nahm im Umfang dieser Zahlungen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG vor. Das Finanzamt beanstandete jedoch den Vorsteuerabzug, da der Klägerin nicht die nach der BFH-Rechtsprechung für den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer erforderliche Verfügungsmacht zugestanden habe. Die Behörde erließ daraufhin am 12.3.2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Die Klägerin war nicht zum Vorsteuerabzug aus der ihr gegenüber festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht. Daran fehlt es etwa, wenn ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen (vgl. BFH-Urt. v. 16.3.1993, Az.: V R 65/89. Hieran hat sich durch die in 2004 in Kraft getretene Neuregelung nichts geändert. Sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage kommt es auf eine Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten an.

Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung - unter Aufgabe der im Urteil vom 23.9.2004 (Az.: V R 58/03) geäußerten Zweifel - auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Vorgaben fest. Dazu hat der EuGH im Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) entschieden, dass Art. 168e MwStSystRL einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug der vom Beförderer (der betreffenden Waren, der nicht deren Einführer oder Eigentümer ist, sondern sie lediglich befördert und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen hat) geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer ausschließt. Der EuGH verneint das Abzugsrecht des Beförderers, der Nichtgemeinschaftsware in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befördert, wobei er die sich aus diesem Verfahren ergebenden Verpflichtungen verletzt und deshalb in Bezug auf die von ihm beförderte Ware für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen wird. Die EuGH-Rechtsprechung gibt keinen Anlass, auf das Auslegungsmerkmal der Verfügungsmacht zu verzichten.

Im vorliegenden Fall gehört die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin als Betreiberin eines Zolllagers. Für sie gilt dasselbe wie für den Beförderer eingeführter Gegenstände, für den der EuGH im Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer verneint. Demnach genügt es für eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer als "Einführer" nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt wird. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin macht diese daher nicht zum Einführer.

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