06.07.2020

Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Betrieb von zwei Tankstellen eines Pächters in derselben Gemeinde

Betreibt ein Pächter zwei Tankstellen in einer Gemeinde, kann darin auch dann ein einheitlicher Gewerbebetrieb gesehen werden, wenn zwischen den Tankstellen kein finanzieller Zusammenhang besteht, da für beide Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang besteht.

FG Düsseldorf v. 23.6.2020 - 10 K 197/17 G
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb innerhalb der Gemeinde X auf derselben Straße zwei Tankstellen. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug rd. 600 Meter. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese beiden Tankstellen im Streitjahr 2014 als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die beiden Tankstellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden würden. Infolgedessen addierte es die erzielten Ergebnisse der beiden Tankstellen und gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal. Mit seiner dagegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass zwischen den beiden Tankstellen kein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Beide Betriebe seien separat geführt worden.

Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb geführt hat.

Die beiden Tankstellen wurden nicht vollkommen selbstständig geführt. Es bestand zwar kein finanzieller Zusammenhang, weil für beide Tankstellen Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt wurden. Dies reicht jedoch nicht aus. In organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestand zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang.

Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestand, so dass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen wurden. Zudem hat - jedenfalls in Ausnahmefällen - zwischen den beiden Tankstellen ein Austausch von Waren und Personal stattgefunden. Hinzu kommt die räumliche Nähe der beiden Tankstellen sowie die gleichartige Betätigung.
FG Düsseldorf NL vom 2.7.2020
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