19.11.2020

Einkommenserhöhung durch eine verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 5 KStG)

Mit BMF-Schreiben v. 18.11.2020 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 13.6.2018 - I R 94/15 reagiert und die dort vertretene Rechtsauffassung für nicht allgemein anwendbar erklärt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.11.2020 - IV C 2 -S 2743/18/10002 :001, DOK 2020/1124008

KStG § 8 Abs. 3

Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG erhöht eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, das Einkommen, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.

Der BFH hat im Urteil vom 13. Juni 2018, I R 94/15 entschieden, dass keine Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG vorliegt, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Absatz 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen.

Diese Rechtsauffassung teilt die Finanzverwaltung nicht und hat daher angeordnet, diese Auslegung des § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.

Entgegen der Rechtsauffassung des BFH ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Besteuerung eines Gesellschafters als nicht berücksichtigt anzusehen ist, wenn sie im Rahmen seiner Veranlagung bei der Einkommensermittlung tatsächlich nicht angesetzt worden ist. Bei dieser Prüfung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob diese verdeckte Gewinnausschüttung in einem folgenden Schritt unter den Voraussetzungen des § 8b Absatz 1 KStG freigestellt werden würde. Eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8b Absatz 1 KStG erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Absatz 3 Satz 5 erster Halbsatz KStG.
BMF online
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