12.07.2018

Einkommensteuer auf Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft ist keine Masseverbindlichkeit

Die Einkommensteuer auf den Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft stellt keine Masseverbindlichkeit dar. Die Insolvenz über das Vermögen einer Personengesellschaft ist ein Sonderinsolvenzverfahren über das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Mitunternehmer; nur das Gesamthandsvermögen gehört zur Insolvenzmasse.

FG Düsseldorf 28.5.2018, 7 K 3294/17 Kg
Der Sachverhalt:

Der Kläger war im Streitjahr 2010 als Kommanditist an der B-KG beteiligt, über deren Vermögen bereits im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung stellte das Finanzamt die Einkünfte der B-KG mit rd. 600.000 € (Veräußerungsgewinn) fest; davon entfielen rd. 60.000 € auf den Kläger. Die Einkünfte stammten aus der Verwertung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter. Auf der Grundlage dieses Feststellungsbescheids erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2012 gegenüber dem Kläger.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit handele. Diese müsse mittels Steuerbescheids gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:

Die Einkommensteuerschuld stellt keine Masseverbindlichkeit dar, weil diese nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden ist. Zwar sind die Gewinne auf der Ebene der insolventen B-KG und aufgrund von Handlungen des Insolvenzverwalters zur Verwertung der Insolvenzmasse entstanden. Der Kläger selbst ist aber nicht insolvent und sein Gesellschaftsanteil gehört nicht zur Insolvenzmasse.

Die Insolvenz über das Vermögen einer Personengesellschaft ist ein Sonderinsolvenzverfahren über das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Mitunternehmer. Nur das Gesamthandsvermögen gehört zur Insolvenzmasse. Die steuerliche Zuordnung und Erfassung von Einkünften wird durch die Vorschriften der InsO nicht verändert. Eine Personengesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Gesamthandsvermögen nicht Steuersubjekt für diejenigen Steuern, für die sie ohne Verfahrenseröffnung nicht Steuersubjekt war.

Auch im Insolvenzverfahren sind die Einkünfte, die aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft erzielt werden, anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen und bei diesen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Personengesellschaft selbst ist lediglich Gewinnerzielungssubjekt. Da sie nicht Schuldnerin der Einkommensteuer ist, kann diese nicht zu Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren der Personengesellschaft führen. Entsprechende Einkommensteuerbescheide sind daher nicht gegen die Masse der Mitunternehmerschaft zu richten, sondern den Gesellschaftern bekanntzugeben.

Schließlich kommt auch keine abweichende Festsetzung aus (sachlichen) Billigkeitsgründen in Betracht. Zwar sind die Gewinne aufgrund des Zusammenspiels von Steuer- und Insolvenzrecht auf der Ebene des Klägers zu besteuern, obwohl ihm diese wirtschaftlich nicht zugute kommen; sie stehen den Masse- und Insolvenzgläubigern der Personengesellschaft zur Verfügung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verluste erwirtschaftet hat. Sofern die berücksichtigungsfähigen Verlustanteile den Gewinnanteil aus der insolventen Personengesellschaft übersteigen, scheidet eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen aus. Dies ist vorliegend der Fall.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 11.7.2018
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