Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwaltetem Grundbesitz ist Masseverbindlichkeit
FG Münster 29.11.2013, 4 K 3607/10 EDie Beteiligten streiten darüber, inwieweit Einkommensteuerschulden zur Insolvenzmasse gehören. Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des beigeladenen Insolvenzschuldners. Zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehörten u.a. vermietete Grundstücke, über die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Kläger fest. Hiergegen wendete sich der Kläger, weil die Einkommensteuer insoweit nicht durch seine Verwaltungsmaßnahmen entstanden sei.
Das FG wies die Klage überwiegend ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das dort anhängige PKH-Verfahren wird unter dem Az. IX S 1/14 geführt.
Die Gründe:
Die auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallende Einkommensteuer stellt eine Masseverbindlichkeit dar.
Der Behandlung als Masseverbindlichkeit steht die Zwangsverwaltung nicht entgegen. Der Kläger hat zwar die Grundstücke nicht selbst verwaltet, weil bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Die Einkünfte wurden aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO).
Die drei Grundstücke und das Erbbaurecht waren Bestandteil der Insolvenzmasse, weil sie dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörten. Die Zwangsverwaltung hat keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse. Dem Schuldner wird lediglich das Recht entzogen, den Grundbesitz zu verwalten und zu benutzen. Die Vermietung durch den Zwangsverwalter stellt damit eine Verwaltung der Insolvenzmasse im Sinne der oben genannten Vorschrift dar.
Die Insolvenzmasse ist auch durch die Zwangsverwaltung bereichert worden, da hierdurch vorrangig die Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt worden sind, die ansonsten ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse hätten richten müssen. Demgegenüber ist das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegenüber nicht in Betracht kommt.
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