20.06.2017

Einkünfte aus britischem Private Equity Fonds können steuerfrei sein

Das FG Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte aus einem in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds der inländischen Besteuerung unterliegen. Die Abgrenzungskriterien, nach denen ein ausländischer Private Equity Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich zu qualifizieren ist, sind im Kern dieselben wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften.

FG Münster 28.4.2017, 10 K 106/13 F u.a.
Der Sachverhalt:
Die im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger der beiden vorliegenden Verfahren (10 K 106/13 und 10 K 3435/13 F) waren an einem in London ansässigen Fonds beteiligt. Dessen Rechtsform ist mit einer inländischen Kommanditgesellschaft vergleichbar, und die Stellung der Kläger entsprach derjenigen von Kommanditisten. Insgesamt tätigte der Fonds zehn Investments in verschiedene Beteiligungen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die inländischen Anleger aus der Beteiligung an dem Fonds steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielten und stellte diese gesondert und einheitlich fest. Dabei schätzte es die Höhe mangels Abgabe von Feststellungserklärungen. Demgegenüber trugen die Kläger vor, dass ihre Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren und deshalb nach dem DBA-GB im Inland steuerfrei zu stellen seien. Ein an Großbritannien gerichtetes Auskunftsersuchen des Bundeszentralamts für Steuern führte zu dem Ergebnis, dass der Fonds dort (wohl mangels Abgabe von Steuererklärungen) keiner Besteuerung unterworfen wurde.

Das FG gab den Klagen statt. Die Revisionen zum BFH wurden nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Fonds hat gewerbliche Einkünfte erzielt.

Die Abgrenzungskriterien, nach denen ein ausländischer Private Equity Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich zu qualifizieren ist, sind im Kern dieselben wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist der vorliegende Fonds als gewerblich anzusehen. Nach seiner Grundkonzeption hat er notleidende Unternehmen erworben und diese marktgängig gemacht, so dass nicht die Fruchtziehung, sondern der Substanzumschlag im Vordergrund gestanden hat.

Hierfür spricht zusätzlich, dass der Fonds die aus den Verkäufen erzielten Überschüsse nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet und der Fonds tatsächlich Einfluss auf das Management der Portfolio-Gesellschaften genommen hat. Dass er sich für die Geschäftsleitung einer Managementgesellschaft bedient hat, steht dem nicht entgegen, weil die jeweils verantwortlichen Personen identisch waren. Als Personengesellschaft hat der Fonds seinen Gesellschaftern jeweils eine Betriebsstätte in Großbritannien vermittelt, so dass Deutschland nach dem DBA-GB kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte hat.

Die nach dem DBA steuerfreien Einkünfte sind auch nicht nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Die Tatsache, dass der Fonds in Großbritannien keine Steuern bezahlt hat, beruht nicht auf einer anderen Auslegung des DBA-GB, sondern auf rein innerstaatlichen Maßnahmen. Soweit Großbritannien den Fonds als vermögensverwaltend eingeordnet haben sollte, sieht bereits das britische Recht hierfür keine Besteuerung vor. Soweit in Großbritannien von einer Gewerblichkeit ausgegangen worden sein sollte, ist die Besteuerung unterblieben, weil der Fonds dort keine Steuererklärungen abgegeben hat.

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FG Münster NL vom 16.6.2017
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