Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag mit Arbeitgeber über Home-Office
FG Köln 3.8.2016, 5 K 2515/14Der Kläger ist als Vertriebsleiter angestellt und zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Dieses besteht aus der von den Klägern selbstgenutzten Wohnung von rund 119 qm im Erdgeschoss und einer Wohnung im Souterrain. Die letztgenannte wurde laut Mietvertrag aus Januar 2003 umsatzsteuerpflichtig für zuletzt mtl. 476 € als Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers vermietet. Die Größe der vermieteten Räume beträgt 53,62 qm. Eine genaue Bezeichnung der Räume enthält der Mietvertrag nicht. Der Kläger betreibt seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für den Arbeitgeber von diesen Räumlichkeiten aus. Bei Kündigung des Arbeitsvertrages bzw. entsprechender Weisung des Arbeitgebers endet das Mietverhältnis automatisch.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 hatten die Kläger einen Verlust aus VuV i.H.v. 29.900 € geltend gemacht. Darin enthalten waren sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen i.H.v. insgesamt 31.073 €. Davon entfielen 25.780 € auf die hier streitige Renovierung des Badezimmers in der vermieteten Wohnung. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2012 erklärten die Kläger Vorsteuerbeträge von insgesamt 2.992 €, von denen 2.355 € auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen.
Bei einer daraufhin durchgeführten Ortsbesichtigung verglich das Finanzamt das Badezimmer des Home-Office mit dem Badezimmer in der privaten Wohnung und stellte fest, dass beide Bäder über eine ähnliche gehobene Ausstattung verfügten. Infolgedessen ordnete die Behörde das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zu und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im Home-Office nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV. Im Umsatzsteuerbescheid 2012 wurde die Vorsteuer um die auf die Erhaltungsaufwendungen des Badezimmers entfallenden Beträge gekürzt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: IX R 9/17 anhängig.
Die Gründe:
Zwar erzielten die Kläger aus der Überlassung des Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers grundsätzlich Einkünfte aus VuV, die streitigen Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung waren allerdings nur anteilig mit dem im Folgenden dargelegten Umfang als Werbungskosten bei diesen Einkünften zu berücksichtigen.
Leistet der Arbeitgeber, wie vorliegend, Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus VuV andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, so ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers (im weitesten Sinne) als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgt sind. Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu erfassen. Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen. Der Nachweis eines entsprechenden betrieblichen Interesses an der Nutzung des betreffenden Raumes obliegt dem Steuerpflichtigen.
Infolgedessen waren die für das Home-Office des Klägers geleisteten Zahlungen grundsätzlich den Einkünften aus VuV zuzuordnen. Denn die Nutzung des Home-Office diente, mit nachfolgend dargelegten Einschränkungen, vorrangig den Interessen des Arbeitgebers des Klägers. So handelte es sich bei dem Dienstzimmer um ein (externes) Büro des Arbeitgebers. Der Kläger und sein Arbeitgeber hatten eine ausdrückliche und schriftliche Nutzungsvereinbarung getroffen, auf deren Grundlage die streitigen Zahlungen geleistet wurden. Sowohl der Abschluss bzw. die Ausgestaltung dieser Vereinbarung als auch die tatsächliche Nutzung des Home-Office im Haus der Kläger waren maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt. Der Arbeitgeber hatte das Home-Office ausschließlich deshalb angemietet, um dem Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können.
Allerdings war die Anmietung eines vollständigen behindertengerechten Badezimmers nicht von den Arbeitgeberinteressen gedeckt. Vielmehr war davon auszugehen, dass insoweit lediglich das Vorhandensein einer Toilette nebst Waschbecken erforderlich war. Das Home-Office diente dazu, die vom Arbeitgeber des Klägers aufgetragenen Aufgaben von zuhause in einem entsprechend eingerichteten Büro zu erledigen. Ein komplettes Badezimmer mit Dusche und Badewanne war hierfür nicht erforderlich und aufgrund der fehlenden beruflichen Nutzung nicht im Interesse des Arbeitgebers. Entscheidend für die berufliche Tätigkeit war nur das Vorhandensein entsprechender Räume für Besprechungen und das Vorhandensein einer Toilette nebst Waschbecken für den unstreitig stattfindenden Kundenverkehr. Deshalb umfassten auch die Vorgaben des Arbeitgebers in Bezug auf die angemieteten Räumlichkeiten lediglich das Vorhandensein einer sanitären Einrichtung.
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