27.06.2014

Einkünfte einer "Clinical Research Associate" sind nicht gewerbesteuerpflichtig

Eine examinierte Krankenschwester, die sich zur "Clinical Research Associate" fortgebildet hat und in der klinischen Forschung tätig ist, übt eine dem Katalogberuf des Krankengymnasten oder Heilpraktikers ähnliche und somit freiberufliche Tätigkeit aus. Ihre Einkünfte sind infolgedessen nicht gewerbesteuerpflichtig.

FG Münster 29.4.2014, 2 K 3993/12 G
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Juli 2012 ein berufsbegleitendes Studium im Ausbildungsbereich "Clinical Research" mit dem akademischen Grad eines Master auf Science abgeschlossen. Beruflich tätig war sie u.a. als "Field Clinical Research Coordinator", "Verkaufsrepräsentant", "Produktspezialist", "Clinical Affairs Manager", "Pflegeberater", "Fachkrankenschwester. Seit 2009 ist sie hauptberuflich als selbständige Clinical Research Associate II tätig.

Das Finanzamt führte in einer unverbindlichen Stellungnahme aus, dass die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich zu beurteilen sein dürfte. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, nicht eine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 18 EStG auszuüben.

Das FG gab der gegen den Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2009 eine einem Heilberuf ähnliche, selbständige Berufstätigkeit ausgeübt. Infolgedessen hatte das Finanzamt die Tätigkeit der Klägerin zu Unrecht als gewerbliche Tätigkeit angesehen.

Zwar hatte die Klägerin keine wissenschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt. Da wissenschaftliches Arbeiten, d.h. wissenschaftliches Forschen und die Anwendung wissenschaftlicher Ergebnisse erst  im Rahmen eines Studienganges vermittelt wird, könnte allenfalls und frühestens nach Abschluss des Studiums im Jahr 2012 angenommen werden, dass die Klägerin auf dem Gebiet "Clinical Research" wissenschaftlich tätig wurde.

Allerdings hatte die Klägerin im Streitjahr 2009 eine dem Katalogberuf des Krankengymnasten oder Heilpraktikers ähnliche Tätigkeit ausgeübt. Ein ähnlicher Beruf i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt dann vor, wenn der Beruf in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann, wobei sich die Vergleichbarkeit sowohl auf die Ausbildung als auch die ausgeübte Tätigkeit bezieht. Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein und die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i.S.d. Katalogberufs geben.

Die Klägerin verfügte nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zur Clinical Research Associate. Zwar hat sie einen Masterstudiengang "Clinical Research" absolviert, diesen aber erst im Jahr 2012, mithin nach dem Streitjahr abgeschlossen. Der Senat geht dennoch davon aus, dass die Klägerin Fachkenntnisse besitzt, die denen des vergleichbaren Katalogberufs entsprechen. Zu beachten ist dazu, dass, soweit ersichtlich, das Berufsbild des Clinical Research Associate in Deutschland keine gesetzlich geschützte Berufsform darstellt und dementsprechend keine entsprechende gesetzliche Berufsausbildung existiert, die die Klägerin hätte erwerben können. Die Klägerin ist jedoch examinierte Krankenschwester und erwarb zusätzlich die Qualifikation "Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin". Darüber hinaus ist die Tätigkeit der Klägerin auch mit denen in anderen Heilberufen (z.B. Hygienefachkrankenpfleger oder Krankengymnast) vergleichbar.

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