14.11.2024

Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft: Kapitalverkehrsfreiheit und Hinzurechnungsbesteuerung

Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob die Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen. Es hat weiterhin einen möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit thematisiert.

FG Düsseldorf v. 2.8.2024 - 1 K 2666/19 F
Der Sachverhalt:
Die klagende Kapitalgesellschaft war zu 100% an einer Aktiengesellschaft beteiligt mit Sitz in der Schweiz. Dieser oblag innerhalb der Unternehmensgruppe der Klägerin das zentrale Abrechnungs- und Delkrederegeschäft für den Wareneinkauf. Sie führte die Zahlungsregulierung sowohl für konzerninterne Lieferanten und Abnehmer als auch für externe Lieferanten und Franchisenehmer durch. Zudem trug sie das Ausfallrisiko gegenüber den externen Lieferanten. Daneben erzielte die Tochtergesellschaft Zinseinkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristiger Geldanlage.

Das Finanzamt erließ für die Streitjahre 2009 bis 2011 Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG und unterwarf damit die Einkünfte der Tochtergesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Klägerin argumentierte dagegen, diese erziele mit ihren Tätigkeiten aktive Einkünfte. Zudem verstoße die Hinzurechnung ab 2011 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da keine künstliche Gestaltung vorliege.

Das FG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind nicht erfüllt. Die Tochtergesellschaft erzielt in der Schweiz aktive Einkünfte. Zudem stellt die Hinzurechnungsbesteuerung ab dem Wirtschaftsjahr 2011/Feststellungsjahr 2012 einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar.

Die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft sind bei funktionaler Betrachtungsweise als wirtschaftlich zusammengehörig einheitlich zu beurteilen, wobei die Zahlungsabwicklung die Haupttätigkeit darstellt. Die Tochtergesellschaft erzielt damit aktive Einkünfte sowohl aus dem Betrieb eines Kreditinstituts (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG) als auch aus Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG). Die Geschäfte werden nicht überwiegend gegenüber der Klägerin oder dieser nahestehenden Personen betrieben.

Für 2011 verstößt die Hinzurechnung zudem gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Ab diesem Jahr besteht aufgrund der geänderten DBA-Auskunftsklausel mit der Schweiz eine Überprüfungsmöglichkeit für die deutschen Finanzbehörden. Die Tochtergesellschaft ist keine rein künstliche Gestaltung, sondern in der Schweiz tatsächlich angesiedelt und übt dort eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit aus.

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FG Düsseldorf NL vom 14.11.2024
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