Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Darlehens- und Zinsforderung im Konzern
BFH v. 19.2.2020 - I R 19/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine inländische KG. Im Jahr 2010 hatte sie einer in der Türkei ansässigen Tochtergesellschaft (Ltd.) ein unbesichertes Darlehen mit zweijähriger Laufzeit gewährt, das mit 6 % verzinst wurde. Das Darlehen diente insbesondere der Begleichung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der Steuerpflichtigen. Im Jahr 2011 folgte die Liquidation der Ltd., weshalb die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf ihre Darlehensforderung vornahm.
Im Rahmen einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt die Teilwertabschreibung gem. § 1 AStG außerbilanziell wieder hinzu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb weitestgehend erfolglos.
Gründe:
Der Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten auch das Unionsrecht nicht entgegen.
Verfahrensrechtlich ist § 68 Satz 1 FGO anwendbar, wenn das Finanzamt wie im Streitfall in dem Gewinnfeststellungsbescheid einer Mitunternehmerschaft, den es während des gegen den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid gerichteten Klageverfahrens erlässt, für die streitige Korrektur einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung nicht mehr auf § 1 Abs. 1 AStG, sondern auf § 8b Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG abstellt, und gleichzeitig den Nettoausweis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einen Bruttoausweis mit gesonderter Feststellung der unter § 8b KStG fallenden Einkünfte ändert.
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Die Klägerin ist eine inländische KG. Im Jahr 2010 hatte sie einer in der Türkei ansässigen Tochtergesellschaft (Ltd.) ein unbesichertes Darlehen mit zweijähriger Laufzeit gewährt, das mit 6 % verzinst wurde. Das Darlehen diente insbesondere der Begleichung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der Steuerpflichtigen. Im Jahr 2011 folgte die Liquidation der Ltd., weshalb die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf ihre Darlehensforderung vornahm.
Im Rahmen einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt die Teilwertabschreibung gem. § 1 AStG außerbilanziell wieder hinzu. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb weitestgehend erfolglos.
Gründe:
Der Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten auch das Unionsrecht nicht entgegen.
Verfahrensrechtlich ist § 68 Satz 1 FGO anwendbar, wenn das Finanzamt wie im Streitfall in dem Gewinnfeststellungsbescheid einer Mitunternehmerschaft, den es während des gegen den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid gerichteten Klageverfahrens erlässt, für die streitige Korrektur einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung nicht mehr auf § 1 Abs. 1 AStG, sondern auf § 8b Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG abstellt, und gleichzeitig den Nettoausweis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einen Bruttoausweis mit gesonderter Feststellung der unter § 8b KStG fallenden Einkünfte ändert.