10.07.2018

Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland

Zum Unland i.S.d. § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

BFH 24.1.2018, II R 59/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt in Thüringen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt. In der Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts nach § 125 BewG und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2002, die das Finanzamt wegen des Zukaufs von Flächen angefordert hatte, hatte der Kläger für den Betrieb in W. forstwirtschaftlich genutzte Flächen von 70,49 ha und Unland von 29,17 ha, also insgesamt Flächen von 99,66 ha angegeben. Im Zuge einer Außenprüfung ergaben sich Abweichungen zwischen den vom Kläger für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erklärten und den von ihm genutzten Flächen. Daraufhin reichte der Kläger im Rahmen einer Selbstanzeige geänderte Erklärungen zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte ein, wobei die in der Gemarkung W. genutzten Flächen unverändert blieben.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts für den Betrieb in W. forstwirtschaftlich genutzte Flächen von 97,29 ha und als Unland eine Fläche von 4,91 ha. Der Kläger war der Ansicht, dass Flächen von 29,17 ha auch bei geordneter Wirtschaftsweise ertraglos seien. Wegen der besonderen Beschaffenheit sei für diese Flächen von keiner forstwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Die Flächen zeichneten sich durch eine starke Neigung, eine schlechte Bodenbonität und eine starke Erosion aus. Die Behörde hielt dagegen, dass zum Unland vor allem ertraglose Böschungen, Felsköpfe, ausgebeutete Kiesgruben und dergleichen gehörten. Dies treffe auf die streitigen Flächen nicht zu.

Das FG wies die gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Die streitigen Flächen waren zu Recht der forstwirtschaftlichen Nutzung und nicht dem sog. Unland i.S.d. § 45 Abs. 1 BewG zuzuordnen. Die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags war rechtmäßig.

Ob Betriebsflächen als Unland einzustufen sind, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Danach gehören zum Unland die Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. Ob Betriebsflächen als Unland einzustufen sind, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht allerdings nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

Infolgedessen lag im Streitfall weder Unland noch Geringstland vor. Denn die Flächen hatten trotz der unstreitig gegebenen Erschwernisse einen nicht unerheblichen natürlichen Ertrag hervorgebracht. Dies schließt bereits eine Einordnung als Unland aus. Darüber hinaus sind die streitigen Flächen auch nicht so beschaffen, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung von vornherein ausgeschlossen wäre. Für die Einordnung der Flächen als Unland ist unerheblich, dass die Ernte der dort vorhandenen Bestockung bei den gegebenen Rahmenbedingungen ökonomisch nicht sinnvoll ist.

Die Flächen konnten auch nicht als Geringstland mit einem niedrigeren Wert von 50 DM pro Hektar angesetzt werden. Denn die Flächen wurden forstwirtschaftlich genutzt. Sie sind also nicht so beschaffen, dass eine regelmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist. Sie bringen einen natürlichen Ertrag hervor, und zwar sowohl im Hinblick auf den dort stockenden Holzvorrat als auch im Hinblick auf den jährlichen Holzzuwachs.

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