19.04.2018

Einordnung in Betriebsgrößenklassen

Mit BMF-Schreiben v. 13.4.2018 hat die Finanzverwaltung für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.4.2018 - IV A 4 - S 1450/17/10001, DOK 2018/0048299

Nach § 3 BpO 2000 werden Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, in Größenklassen (Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe) eingeteilt. § 3 Satz 2 BpO 2000 regelt, dass der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF durchgeführt werden. In Ausübung dieser Ermächtigung hat das BMF nun mit Schreiben v. 13.4.2018 ab 1.1.2019 maßgebende neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung von Betrieben in die jeweilige Betriebsgrößenklasse festgelegt.

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