Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 16.9.2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004:027, DOK 2019/0798168
EStG §§ 20, 32d
Mit Urteil v. 20.11.2018 - VIII R 37/15 hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der in Knock-Out-Zertifikate investiert hat die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen kann. Entsprechend wurde Rz. 8a des BMF-Schreibens v. 18.1.2016 ergänzt. Diese Änderung ist für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2020 zufließen.
Außerdem wurde in Rz. 79 die Entscheidung des BFH v. 20.11.2018 - VIII R 39/15 (BStBl. II 2019, 239) aufgenommen, nach der Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, nicht gemeinschaftlich erzielt werden und daher über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte abschließend im Rahmen der Veranlagung des Gesellschafters zu entscheiden ist.
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EStG §§ 20, 32d
Mit Urteil v. 20.11.2018 - VIII R 37/15 hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der in Knock-Out-Zertifikate investiert hat die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen kann. Entsprechend wurde Rz. 8a des BMF-Schreibens v. 18.1.2016 ergänzt. Diese Änderung ist für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2020 zufließen.
Außerdem wurde in Rz. 79 die Entscheidung des BFH v. 20.11.2018 - VIII R 39/15 (BStBl. II 2019, 239) aufgenommen, nach der Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, nicht gemeinschaftlich erzielt werden und daher über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte abschließend im Rahmen der Veranlagung des Gesellschafters zu entscheiden ist.