10.10.2017

Eisskulpturenausstellung stellt kein Museum i.S.d. UStG dar

Zwar ist in § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG selbst nicht definiert, was unter einem Museum zu verstehen ist. Die Definition des Museums in § 4 Nr. 20a S. 4 UStG gilt nach überwiegender Ansicht allerdings auch für den in § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. Museen sind demnach wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen; eine Eisskulpturenausstellung fällt nicht darunter.

FG Meck-Pomm. 18.5.2017, 2 K 220/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger organisiert während der Wintermonate alljährlich eine Ausstellung, auf der von nationalen und internationalen Künstlern Eisskulpturen geschaffen und den Besuchern gegen Entgelt präsentiert werden. Das Thema wird vom Kläger vorgegeben, der auch die Künstler auswählt und ihnen das Eis bereitstellt. An die Skulpturen werden Tafeln angebracht, die über die Vita des jeweiligen Künstlers und sein bisheriges künstlerisches Schaffen informieren.

Die Eintrittskarte gilt als Dauerkarte für die zweimonatige Ausstellung und berechtigt zum beliebig häufigen Besuch von Ausstellung und Eislaufbahn. Letztere öffnet bereits einen Monat vor der Ausstellung und kann in der Zeit vor der Eröffnung der Ausstellung kostenlos genutzt werden. Zwischen der Ausstellung der Eisskulpturen und der Eislaufbahn besteht keine Sichtverbindung. Es ist jedoch möglich, zwischen beiden Räumen zu wechseln, ohne eine Eintrittskontrolle zu durchlaufen.

Im April 2011 teilte die Steuerberaterin des Klägers dem Finanzamt mit, dass im Rahmen der nachträglichen Anmeldung von Beiträgen zur Künstler-Sozialkasse für die Kalenderjahre ab 2008 bis 2010 aufgefallen sei, dass die Eintrittsgelder aus der jährlich stattfindenden Eisskulpturenausstellung irrtümlich mit dem Regelsteuersatz angemeldet worden seien. Die Umsätze aus den Eintrittsgeldern unterlägen als Eintrittsberechtigungen für Museen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a. i.V.m. § 4 Nr. 20a S. 3 UStG (Kunstausstellungen). Dieser Ansicht folgte die Finanzbehörde allerdings nicht.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 29/17 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es zu Recht abgelehnt, die Eintrittsgelder für die Ausstellung dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG von 7 % zu unterwerfen.

Zwar ist in § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG selbst nicht definiert, was unter einem Museum zu verstehen ist. Die Definition des Museums in § 4 Nr. 20a S. 4 UStG gilt nach überwiegender Ansicht allerdings auch für den in § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. Museen sind demnach wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Eine Kunstsammlung ist die Gesamtheit von unter einem bestimmten Gesichtspunkt zusammengetragenen Kunstgegenständen. Dabei ist Sammeln ein systematisches Suchen, Beschaffen, Erhalten und Aufbewahren von Dingen einer bestimmten Kategorie oder Art.

Die ausgestellten Werke sind zwar Bildhauerarbeiten aus Eis und damit Kunstwerke. Die Vergänglichkeit der Objekte stellt den Kunstcharakter nicht in Frage. Allerdings handelt es sich bei den Kunstobjekten nicht um eine "Sammlung". Der Kläger stellt die Kunstwerke nur vorübergehend aus. Er stellt sie nicht systematisch und auf Dauer zusammen, es wird kein eigener Bestand aufgebaut oder erhalten. Allein dass die von ihm ausgewählten Künstler die Skulpturen nach einem von ihm vorgegebenen Thema aus einem von ihm bereitgestellten Material (Eis) bildhauerisch angefertigt haben, genügt den an eine Kunstsammlung zu stellenden qualitativen Mindestanforderungen nicht, um den umsatzsteuerrechtlichen Museumsbegriff ausfüllen zu können. Eine Einstufung als eine einem Museum vergleichbare Einrichtung käme deshalb nur in Betracht, wenn die vom Kläger veranstalteten Ausstellungen andere Kunstsammlungen zum Gegenstand hätten.

Der Umstand, dass eine Ausstellung nicht unter den Begriff des Museums fällt und damit nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wird, ist verfassungs- und europarechtlich unbedenklich. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für welche kulturellen Dienstleistungen sie den ermäßigten Steuersatz vorsehen und welche hiervon ausgenommen bleiben sollen. Die Mitgliedstaaten haben ein Auswahlrecht hinsichtlich dessen, welche kulturellen Dienstleistungen sie begünstigen wollen.

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