03.05.2018

Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung

Mit BMF-Schreiben v. 17.4.2018 hat die Finanzverwaltung die Frist für die elektronische Übermittlung für das Anlagejahr 2017 verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.4.2018 - IV C 5 - S 2439/12/10001, DOK 2018/0303138

VermBG § 15

Mit BMF-Schreiben v. 16.12.2016 - IV C 5 - S 2439/16/10001 BStBl. I 2016, 1435 wurde das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des VermBG) gestartet. Die erstmalige Datenübermittlung hatte danach für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum 28.2.2018 zu erfolgen.

Aufgrund aufgetretener Umsetzungsprobleme hat das BMF nun diese Frist einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert. Die elektronischen Vermögensbildungsbe-scheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind danach spätestens bis zum 31.8.2018 zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen.

Hinsichtlich der bestehenden Härtefallregelung hat das BMF darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einem Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle ver-bunden ist, für sich gesehen kein Befreiungsgrund darstellt. Darüber hinaus werden Anträge mit mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht als Härtefall genehmigt.

BMF-Schreiben v. 17.4.2018 - IV C 5

Verlag Dr. Otto Schmidt
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