07.03.2017

Eltern können Reisekosten zu einem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich absetzen

Eltern können die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Schließlich ist eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind nicht unüblich und die Kosten sind bereits durch den Familienleistungsausgleich (= Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten.

FG Rheinland-Pfalz 6.1.2017, 2 K 2360/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Soldat und war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Die 16-jährige Tochter des Klägers blieb in Frankreich, um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machten der Kläger und seine Ehefrau u.a. Aufwendungen für die Besuchsfahrten nach Straßburg i.H.v. 719 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten allerdings nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid war rechtmäßig.

Bei den Reisekosten handelte es sich nicht um außergewöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die bereits durch den Familienleistungsausgleich (= Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten waren. Schließlich ist eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind nicht unüblich, etwa dann, wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht ist oder weil die Eltern getrennt lebten.

Der BFH hat bereits entschieden, dass Kosten, die ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringt, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Familienleistungsausgleich ausreichend berücksichtigt sind. Das Gleiche muss nach Ansicht des Senats auch für Eltern gelten, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zusteht bzw. die zusammen leben und (gemeinsam oder getrennt) ihr im Ausland lebendes Kind besuchen.

Hintergrund:
Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32a Abs. 1 EStG) und - soweit es sich um familienbedingte Aufwendungen handelt - durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld) abgegolten.

Zu den nicht außergewöhnlichen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen. Als Ausnahme gilt, wenn die Fahrten ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 7.3.2017
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