Energiesteuerentlastung bei der Herstellung eines Asphaltmischgutes
FG Düsseldorf v. 4.9.2019 - 4 K 450/19 VE
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Asphaltmischwerk. Das beklagte Hauptzollamt hatte ihr im März 2007 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilt, Kohle als Heizstoff steuerfrei für die Herstellung von Asphalt zu verwenden. Im Oktober 2018 widerrief die Behörde die Erlaubnis allerdings wieder. Die Klägerin stelle demnach keine Waren aus Asphalt her und die Herstellung von Asphalt sei kein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG begünstigter Prozess. Der Gesetzgeber habe dies mit der Änderung der Bestimmung durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27.8.2017 klargestellt.
Die Klägerin war der Ansicht, der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG schließe die Herstellung von Mischasphalt nicht aus. Bei der Herstellung werde häufig Asphaltgranulat eingesetzt, das aus aufgebrochenen und abgefrästen Straßenschichten gewonnen werde. Dieses Granulat werde bei dem Mischen neben Bitumen, gebrochenen Steinen, Sand und Füllmaterial beigegeben, so dass frischer Asphalt häufig eine Ware aus altem Asphalt sei. Die Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG habe nur der Klarstellung gedient und die geltende Rechtslage nicht ändern sollen.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das beklagte Hauptzollamt hat die der Klägerin erteilte Erlaubnis zu Unrecht widerrufen.
Der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "Waren aus Asphalt" in § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG schließt es nicht aus, dass hiervon auch Asphaltmischgut erfasst wird. Selbstredend handelt es sich bei Asphaltmischgut auch um eine Ware aus Asphalt. Dies gilt namentlich, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin den Mineralmischungen regelmäßig bis zu 30 % Asphaltgranulat zusetzt. Hierbei handelt es sich auch zolltariflich nicht um Teermakadam. Im Übrigen stellt selbst das die Beklagte nicht in Abrede, dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG nicht nur die Herstellung von Erzeugnissen aus Beton begünstigt sein kann, sondern auch die Herstellung von Beton selbst. Dann kann der Wortlaut der Bestimmung indes nicht einer Auslegung entgegenstehen, nach der auch Asphaltmischgut als eine Ware aus Asphalt angesehen wird.
Für diese Auslegung spricht überdies die Entstehungsgeschichte der Regelung. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 1. März 2011 war eine Steuerentlastung u.a. für die Herstellung von Asphalt zu gewähren. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27.8.2017 lediglich eine Klarstellung vornehmen wollen. Dann liegt es indes nahe, dass die Herstellung von Asphaltmischgut nach wie vor von § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG erfasst sein soll.
Es mag dem Hauptzollamt zwar einzuräumen sein, dass Asphaltmischgut auf der Grundlage von Schotter, Splitt, Kies, Sand aus natürlichen Gesteinsvorkommen sowie aus Schlacken u.ä. Industrieabfällen, unter Zusatz von Bitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und ggf. weiterer Zusätze unter der Meldenummer 1421 13 500 GP 2002 genannt ist. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Meldenummer und der Zwischenüberschrift zu den Meldenummern 1421 13 300 und 1421 13 500 GP 2002 ergibt, ist Voraussetzung für eine Zuordnung zur letztgenannten Meldenummer jedoch, dass es sich um Mischgut aus Schlacken oder Industrieabfällen handelt. Das ist bei dem von der Klägerin hergestellten Asphaltmischgut allerdings nicht der Fall. Dies spricht dafür, dass die Herstellung von Asphaltmischgut, so wie sie von der Klägerin durchgeführt wird, der Meldenummer 2682 12 900 (andere Waren aus Asphalt o.ä. Stoffen ohne solche in Rollen) zuzuordnen ist.
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Die Klägerin betreibt ein Asphaltmischwerk. Das beklagte Hauptzollamt hatte ihr im März 2007 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilt, Kohle als Heizstoff steuerfrei für die Herstellung von Asphalt zu verwenden. Im Oktober 2018 widerrief die Behörde die Erlaubnis allerdings wieder. Die Klägerin stelle demnach keine Waren aus Asphalt her und die Herstellung von Asphalt sei kein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG begünstigter Prozess. Der Gesetzgeber habe dies mit der Änderung der Bestimmung durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27.8.2017 klargestellt.
Die Klägerin war der Ansicht, der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG schließe die Herstellung von Mischasphalt nicht aus. Bei der Herstellung werde häufig Asphaltgranulat eingesetzt, das aus aufgebrochenen und abgefrästen Straßenschichten gewonnen werde. Dieses Granulat werde bei dem Mischen neben Bitumen, gebrochenen Steinen, Sand und Füllmaterial beigegeben, so dass frischer Asphalt häufig eine Ware aus altem Asphalt sei. Die Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG habe nur der Klarstellung gedient und die geltende Rechtslage nicht ändern sollen.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das beklagte Hauptzollamt hat die der Klägerin erteilte Erlaubnis zu Unrecht widerrufen.
Der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "Waren aus Asphalt" in § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG schließt es nicht aus, dass hiervon auch Asphaltmischgut erfasst wird. Selbstredend handelt es sich bei Asphaltmischgut auch um eine Ware aus Asphalt. Dies gilt namentlich, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin den Mineralmischungen regelmäßig bis zu 30 % Asphaltgranulat zusetzt. Hierbei handelt es sich auch zolltariflich nicht um Teermakadam. Im Übrigen stellt selbst das die Beklagte nicht in Abrede, dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG nicht nur die Herstellung von Erzeugnissen aus Beton begünstigt sein kann, sondern auch die Herstellung von Beton selbst. Dann kann der Wortlaut der Bestimmung indes nicht einer Auslegung entgegenstehen, nach der auch Asphaltmischgut als eine Ware aus Asphalt angesehen wird.
Für diese Auslegung spricht überdies die Entstehungsgeschichte der Regelung. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 1. März 2011 war eine Steuerentlastung u.a. für die Herstellung von Asphalt zu gewähren. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27.8.2017 lediglich eine Klarstellung vornehmen wollen. Dann liegt es indes nahe, dass die Herstellung von Asphaltmischgut nach wie vor von § 51 Abs. 1 Nr. 1 a EnergieStG erfasst sein soll.
Es mag dem Hauptzollamt zwar einzuräumen sein, dass Asphaltmischgut auf der Grundlage von Schotter, Splitt, Kies, Sand aus natürlichen Gesteinsvorkommen sowie aus Schlacken u.ä. Industrieabfällen, unter Zusatz von Bitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und ggf. weiterer Zusätze unter der Meldenummer 1421 13 500 GP 2002 genannt ist. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Meldenummer und der Zwischenüberschrift zu den Meldenummern 1421 13 300 und 1421 13 500 GP 2002 ergibt, ist Voraussetzung für eine Zuordnung zur letztgenannten Meldenummer jedoch, dass es sich um Mischgut aus Schlacken oder Industrieabfällen handelt. Das ist bei dem von der Klägerin hergestellten Asphaltmischgut allerdings nicht der Fall. Dies spricht dafür, dass die Herstellung von Asphaltmischgut, so wie sie von der Klägerin durchgeführt wird, der Meldenummer 2682 12 900 (andere Waren aus Asphalt o.ä. Stoffen ohne solche in Rollen) zuzuordnen ist.
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