Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht
FG Münster v. 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger zog nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten und gab seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs hielt der Kläger Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre nach dem Wegzug begründete der Kläger wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr des Wegzugs Veräußerungsgewinne gem. § 6 Abs. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das Finanzamt folgte dem nicht mit der Begründung, dass der Kläger nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb dem Grunde nach zutreffend steuerpflichtige Veräußerungsgewinne gem. § 6 Abs. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG infolge des Wegzugs des Klägers nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten angesetzt.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen hatte, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG setzt für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruht. Hierin ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen.
§ 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder "abgebrochene" Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht muss zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern kann auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall ist dem Kläger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.
FG Münster PM vom 2.12.2019
Der Kläger zog nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten und gab seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs hielt der Kläger Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre nach dem Wegzug begründete der Kläger wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr des Wegzugs Veräußerungsgewinne gem. § 6 Abs. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das Finanzamt folgte dem nicht mit der Begründung, dass der Kläger nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb dem Grunde nach zutreffend steuerpflichtige Veräußerungsgewinne gem. § 6 Abs. 1 AStG i.V.m. § 17 EStG infolge des Wegzugs des Klägers nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten angesetzt.
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen hatte, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG setzt für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruht. Hierin ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen.
§ 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder "abgebrochene" Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht muss zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern kann auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall ist dem Kläger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.