Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei straßenverkehrsrechtlichen Benutzungsverboten und Maut
BFH 24.9.2013, VI R 20/13Streitig ist die für die Entfernungspauschale maßgebliche Straßenverbindung, wenn die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mautpflichtig ist und mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden darf.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der abhängig beschäftigte Kläger nutzte im Streitjahr 2009 für die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte ein Moped. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 9 km und verläuft auch durch einen mautpflichtigen Tunnel. Die durch den Tunnel führende Teilstrecke ist eine Kraftfahrstraße und darf nur mit Kfz benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Das Moped des Klägers erreicht aufgrund seiner Bauart diese Geschwindigkeit nicht.
Daher nutzt der Kläger eine Bundesstraße. Die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt auf diesem Weg 27 km. Hierfür benötigt der Kläger gegenüber der kürzeren Verbindung über die Kraftfahrstraße eine längere Fahrzeit. Für die Fahrten des Klägers zum Arbeitsplatz machten die Kläger in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 27 km als Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur 9 km für die kürzeste Straßenverbindung.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht die Verbindung über die Kraftfahrstraße als für die Entfernungspauschale maßgebliche Straßenverbindung zugrunde gelegt.
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG). Insoweit sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte Straßenverbindung zu vergleichen. Als "Straßenverbindung" i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf öffentlichen Straßen i.S.d. § 2 des StVG, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen, zugrunde zu legen.
Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bundesstraße führt, die gem. § 18 StVO nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Denn die "kürzeste Straßenverbindung" ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung ist auch nicht allein deshalb "offensichtlich verkehrsgünstiger", weil die kürzeste Straßenverbindung nicht mit dem vom Steuerpflichtigen gewählten Verkehrsmittel befahren werden darf. Vielmehr müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, unter denen eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist.
Die von dem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung ist dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. verbunden sind. Für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit der anderen Straßenverbindung ist insbes. unerheblich, dass bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen. Es ist nur auf die Verkehrsgünstigkeit als solche abzustellen. Hinzu kommt, dass die Entfernungspauschale unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten gelten soll, weshalb deren Höhe nicht mittelbar durch die Wahl gebührenfreier Straßenverbindungen beeinflusst werden kann.
Nach diesen Grundsätzen ist für die im Streitfall anzusetzende Entfernungspauschale eine Entfernung von 9 km maßgeblich. Dies ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Die von dem Kläger tatsächlich befahrene Strecke ist im Vergleich dazu nicht verkehrsgünstiger. Denn sie ist zeitaufwendiger; sonstige im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG relevanten Vorteile sind nicht ersichtlich.
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