Entgegen BMF: Die Zinsschrankenfreigrenze berücksichtigt auch erstmalige Abzinsungserträge
FG Münster 17.11.2017, 4 K 3523/14 FZwischen einer KG, an der die Klägerinnen beteiligt waren, den Gesellschaftern der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst bestanden verschiedene Darlehensbeziehungen. Für zwei dieser Darlehen traten im Streitjahr 2009 die Voraussetzungen für einen Wegfall der Verzinsung ein, woraufhin beide Darlehen abgezinst wurden, was zu seinem entsprechenden Abzinsungsertrag führte.
Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf die entsprechenden Regelungen eines BMF-Schreibens die Auffassung, dass Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit bei der Ermittlung der Zinsschrankenfreigrenze von 3 Mio. € nicht zu berücksichtigen seien und ermittelte unter Anwendung der Zinsschrankenregelung den nichtabziehbaren Zinsaufwand des Streitjahres. Die Klägerinnen waren hingegen der Ansicht, dass die Auslegung und Anwendung des § 4h Abs. 3 S. 4 EStG im BMF-Schreiben vom 4.7.2008 unzutreffend sei. Der Wortlaut sei eindeutig und erfasse sämtliche Fälle der Abzinsung. Auch Systematik, Teleologie und Entstehungsgeschichte rechtfertigten kein abweichendes Auslegungsergebnis.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die sog. Zinsschranke (§ 4h EStG) findet im Streitfall keine Anwendung. Der beantragten Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheides steht auch nicht die Bestandskraft entgegen.
Die Zinsschranke ist nicht anwendbar, weil der maßgebliche Zinsaufwand der GmbH & Co. KG im Streitjahr die Freigrenze unterschritten hat. Mit dem Zinsaufwand sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, zu saldieren. Dies gilt entgegen der Ansicht des BMF auch für Erträge aus der erstmaligen Abzinsung von Verbindlichkeiten. Dem Wortlaut der Zinsschrankenregelung ist insoweit keine Einschränkung zu entnehmen.
Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt hatte. Da die Abzinsung untrennbar mit der später als Aufwand zu verbuchenden Aufzinsung verknüpft ist, scheint eine nur einseitige Berücksichtigung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht geboten.
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