Entgelt für die Stellung von Sicherheiten zählt zu sonstigen Einkünften
FG Münster v. 29.12.2021 - 8 K 592/20 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens i.H.v. 200.000 € und stellte einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit i.H.v. 250.000 €. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 € zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages. Diesen Betrag erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt behandelte ihn jedoch als sonstige Einkünfte und unterwarf ihn dem Regelsteuersatz.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der BFH jetzt die Revision zugelassen Diese wird dort nunmehr unter dem Az. VIII R 7/23 geführt.
Die Gründe:
Sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits stellten sonstige Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG dar.
Die Verpfändung des Guthabens führt nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Klägerin das Entgelt nicht für die Bereitstellung von Kapital und damit nicht "aus" ihrer Kapitalforderung gegenüber der Bank erhalten hat. Die Klägerin hat der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH hat auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Vielmehr konnte die Klägerin ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung ist nicht möglich.
Die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führt ebenfalls nicht zu Kapitaleinkünften. Auch bei Bereitstellungszinsen wird weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Erst mit Abruf des Kredits wird Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen.
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§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
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§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, Kommentar
307. Aufl./Lfg. 11.2021
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FG Münster NL vom 17.4.2023
Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens i.H.v. 200.000 € und stellte einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit i.H.v. 250.000 €. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 € zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages. Diesen Betrag erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt behandelte ihn jedoch als sonstige Einkünfte und unterwarf ihn dem Regelsteuersatz.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der BFH jetzt die Revision zugelassen Diese wird dort nunmehr unter dem Az. VIII R 7/23 geführt.
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Sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits stellten sonstige Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG dar.
Die Verpfändung des Guthabens führt nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Klägerin das Entgelt nicht für die Bereitstellung von Kapital und damit nicht "aus" ihrer Kapitalforderung gegenüber der Bank erhalten hat. Die Klägerin hat der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH hat auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Vielmehr konnte die Klägerin ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung ist nicht möglich.
Die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führt ebenfalls nicht zu Kapitaleinkünften. Auch bei Bereitstellungszinsen wird weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Erst mit Abruf des Kredits wird Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen.
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