Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 23.11.2022 - IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, DOK 2022/1165370
EStG § 24b
Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.008 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 €.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.
Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich die Anspruchsvoraussetzungen sowie Besonderheiten bei der zeitanteiligen Gewährung.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 2020, 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
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EStG § 24b
Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.008 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 €.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.
Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich die Anspruchsvoraussetzungen sowie Besonderheiten bei der zeitanteiligen Gewährung.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 2020, 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.