10.10.2018

Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor.

BFH 2.7.2018, IX R 31/16
Der Sachverhalt:

Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten und von den Ehegatten selbst bewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Kläger nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung i.H.v. rd. 17.900 € anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ließen die Kläger die Entschädigung unberücksichtigt. Die Einkommensteuer 2008 wurde auf rd. 17.500 € festgesetzt. Nachdem das Finanzamt von dem o.g. Vertrag Kenntnis erlangt hatte, setzte es die Einkommensteuer auf rd. 24.000 € herauf. Dabei wurden Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG i.H.v. rd. 17.500 € berücksichtigt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:

Das FG hat rechtsfehlerhaft die dem Kläger im Streitjahr 2008 gezahlte Einmalentschädigung i.H.v. rd. 17.900 € als steuerbare Einnahme beurteilt.

Die dem Kläger gezahlte Entschädigung gehört nicht zu den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt.

Die dem Kläger gezahlte Entschädigung gehört auch nicht zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Eine (sonstige) Leistung i.S.d. Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Wird das Entgelt - wie hier - dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört es nicht zu den Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG.

Eine Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG liegt zudem nicht darin, dass der Steuerpflichtige alleine zur Vermeidung einer sonst rechtlich zulässigen förmlichen Enteignung daran mitwirkt, durch vertragliche Vereinbarung lediglich eine dem Ergebnis eines möglichen Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums (gegen Entschädigung) hinzunehmen bzw. vorwegzunehmen. So verhält es sich im Streitfall.

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BFH PM Nr. 52 vom 10.10.2018
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