14.11.2016

Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei geleisteten Schadensersatzzahlungen aus Amtshaftung

Eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn eine Schadensersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle geleistet wird.

BFH 12.7.2016, IX R 33/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Vorstandsmitglied bei einer Bank, bis diese seinen Dienstvertrag ordentlich kündigte. Im Rahmen der geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte der Kläger anschließend dort eine Vorstandsposition erhalten. Z forderte die neue Bank per Bescheid auf, den Kläger mangels fachlicher Eignung als Vorstandsmitglied abzuberufen. Daraufhin kündigte die Bank dem Kläger außerordentlich und fristlos. In der Folge konnte er dort keine Tätigkeiten mehr ausüben. Nachdem gerichtlich festgestellt worden war, dass der Bescheid der Z rechtswidrig war, nahm der Kläger die Z auf Schadensersatz in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil wurde festgestellt, dass die Z verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Abberufungsverlangen entstanden sind und noch entstehen werden.

In einem weiteren zivilrechtlichen Verfahren gegen die Z wurden in der Klageschrift "Verdienstausfallschäden" und eine monatliche "Rente" aus einer betrieblichen Altersversorgung geltend gemacht. Die Parteien des Zivilrechtsstreits schlossen einen Vergleich, wonach die Z an den Kläger zum Ausgleich seiner Klageforderung einen Betrag nebst Zinsen zu zahlen hatte. Ausweislich dieser Vereinbarung setzt sich dieser Betrag zusammen "aus einem Schadensersatzanspruch für das von dem Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerten Eigenheim, entgangenen Gehaltsansprüchen sowie entgangenen Rentenansprüchen. Die Zinsen verteilen sich jeweils anteilig auf die einzelnen Beträge." Z zahlte den Betrag nebst Zinsen an den Kläger im Streitjahr aus.

Im Anschluss an eine Außenprüfung unterwarf das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr einen Betrag als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 1 EStG. In dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12. wurde unter Berücksichtigung des zum 31.12. verbliebenen Verlustvortrags und dessen Abzugs vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. i.H.v. 0 € festgestellt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage weitgehend ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht die von der Z für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche geleisteten Schadensersatzzahlungen als Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG angesehen. Die Zinszahlung wurde vom FG zutreffend den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugeordnet. Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12. i.H.v. 0 € ist ebenfalls zutreffend.

Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Entschädigungen, die - wie hier - "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt worden sind. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen. Um eine Entschädigung handelt es sich nur dann, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

Es reicht daher nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben oder die Vertragsparteien den Vertrag zwar einvernehmlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erleidet, der durch die Zahlung unmittelbar ausgeglichen werden soll.

Das FG hat danach zu Recht entschieden, dass der auf der neuen Rechtsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs vereinnahmte Betrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist. Denn nach dem Inhalt dieses gerichtlichen Vergleichs setzt er sich aus "entgangenen Gehaltsansprüchen" sowie "entgangenen Rentenansprüchen" zusammen. Infolge der auf dem rechtswidrigen Abberufungsverlangen beruhenden vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages und unterbundenen Weiterbeschäftigung entfielen künftige Einnahmen des Klägers aus den Gehältern und der betrieblichen Altersversorgung, und die Zahlung der Z diente unmittelbar dem Ausgleich dieses Schadens.

Diese Zuwendungen werden durch § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewiesen, zu denen die weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung gehört hätten. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird. Daher ist es unerheblich, dass die Zuwendung nicht von dem ehemaligen Arbeitgeber, sondern von der Z geleistet wurde. Nach diesen Maßstäben hat das FG die Schadensersatzzahlung der Z zutreffend als steuerbare Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG behandelt und zu Recht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG unterworfen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück