22.03.2017

Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind teilweise steuerfrei

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall.

BFH 31.1.2017, IX R 10/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist nichtselbständig tätiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und erzielte im Streitjahr 2010 u.a. Einkünfte nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Er war überdies im Streitjahr als ehrenamtlicher Richter am LG tätig und erhielt dafür Entschädigungen nach dem JVEG i.H.v. insgesamt 2.885 €. Daneben erhielt der Kläger noch Fahrtkostenersatz nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG i.H.v. 239 € und 175 € für Parkgebühren sowie Aufwandsersatz nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 JVEG i.H.v. 30 €.

Das Finanzamt erfasste die Entschädigungen nach § 16 und § 18 JVEG im Einkommensteuerbescheid 2010 als steuerpflichtige Einnahmen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (565 €) nach § 16 JVEG wurde letztlich als sonstige selbständige Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und die Entschädigung für Verdienstausfall (2.320 €) nach § 18 JVEG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1a EStG erfasst.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Die auf der Grundlage von § 16 und § 18 JVEG gezahlten Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall sind nicht als Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerbar. Vielmehr handelt es sich bei der nach § 18 JVEG gezahlten Entschädigung für Verdienstausfall um eine steuerbare Einnahme nach § 24 Nr. 1a, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Der Senat folgt insoweit nicht der teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach die Zahlungen nach dem JVEG von einem bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig sind und damit nicht unter § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1a EStG fallen. Denn die Zahlungen nach dem JVEG sollen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("Entschädigung") an die Stelle anderer - hier nach § 19 EStG steuerbarer - Einnahmen treten. Sie sollen die finanziellen Nachteile abgelten, die dem Kläger in der Folge seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter entstanden sind.

Das FG hatte allerdings zu Unrecht die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG i.H.d. erklärten Betrags von 540 € der Besteuerung unterworfen. Sie ist nämlich nicht steuerbar. Die Entschädigung nach § 16 JVEG stellt keine Entschädigung i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1a EStG dar. Denn sie tritt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an die Stelle von entgangenen oder entgehenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Auch eine Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 3 EStG lag nicht vor. Denn im Rahmen der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter fehlt es an einem wirtschaftlichen Leistungsaustausch.

Hintergrund:
Mit der Entscheidung des BFH wird künftig das Engagement der ca. 60.000 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten steuerrechtlich besser behandelt. Wie bisher haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter den Aufwendungsersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern. Dies gilt nunmehr auch für die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG i.H.v. aktuell 6 € je Stunde. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist demgegenüber weiterhin zu versteuern. Insoweit kommt auch der sog. "Ehrenamtsfreibetrag" (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zur Anwendung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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BFH PM Nr. 17 vom 22.3.2017
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