05.09.2018

Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses

Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gem. § 41 Abs. 3 S. 2 SGB IV, liegen weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor. Der Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG ist ein Jahresbetrag, der nur einmalig für sämtliche Einkünfte i.S.d. Vorschrift zu gewähren ist.

BFH 3.7.2018, VIII R 28/15
Der Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Entschädigungen gem. § 41 SGB IV. Die Klägerin ist bei der X-Rentenversicherung ehrenamtlich als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses tätig. Hierfür erhielt sie im Streitjahr (2012) gem. § 41 SGB IV Entschädigungen i.H.v. 7.788 €, wovon 7.044 € auf die Tätigkeit als Versichertenberaterin und 744 € auf die Tätigkeit als Mitglied eines Widerspruchsausschusses entfielen. Zusätzlich erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ruhestandsbeamtin der Y-Rentenversicherung.

In dem Einkommensteuerbescheid 2012 qualifizierte das Finanzamt die Entschädigungen als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) und ermittelte hierfür unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben i.H.v. insgesamt 1.249 € sowie eines Abzugs von jeweils 500 € bei den Einnahmen und Ausgaben gem. § 3 Nr. 26a EStG einen Gewinn i.H.v. 6.539 €. Ein Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG wurde nicht gewährt. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens berücksichtigte das FA weitere Betriebsausgaben i.H.v. 120 €. Im Übrigen blieb der Einspruch der Klägerin erfolglos.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für ihre Einkünfte aus den Tätigkeiten als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses der X-Rentenversicherung insgesamt nur ein Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € zusteht und sowohl die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG als auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG nicht erfüllt sind.

Die Versagung des Freibetrags gem. § 3 Nr. 26 EStG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i.H.v. insgesamt 2.100 € im Jahr steuerfrei. Eine Tätigkeit als "Betreuer" i.S.d. Vorschrift setzt sowohl eine pädagogische Ausrichtung als auch einen direkten persönlichen Kontakt voraus. Dies gilt sowohl für die Betreuer als auch für die vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Dass die Tätigkeit unter sozialen Aspekten wünschenswert ist, reicht auch bei der gebotenen weiten Auslegung des § 3 Nr. 26 EStG nicht aus.

Danach hat das FG zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit der Klägerin als Versichertenberaterin weder die Voraussetzungen eines Betreuers noch die Voraussetzungen einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit erfüllt. Zwar hat die Klägerin persönlichen Kontakt zu den von ihr beratenen Personen, denen sie auch Wissen über deren Rentenansprüche vermittelt. Im Vordergrund steht aber die Optimierung der Vermögenssituation dieser Personen im Bereich der Renten. Letztlich geht es nur um die Unterstützung bei Vermögens- und Finanzfragen geht, die keinen pädagogischen Charakter hat. Im Übrigen erfüllt auch die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Widerspruchsausschusses der X-Rentenversicherung nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG.

Darüber hinaus hat das FG auch rechtsfehlerfrei die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 12 EStG verneint. § 3 Nr. 12 S. 1 EStG setzt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse voraus. Daran fehlt es vorliegend. Denn die zahlende X-Rentenversicherung ist eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts (Satzung der X-Rentenversicherung). Und schließlich hat das FG der Klägerin zu Recht den Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € gewährt, und zwar einmalig im Streitjahr für sämtliche Einkünfte aus ihren Tätigkeiten als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass es sich bei dem Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG um einen Jahresbetrag handelt, der auch dann nur einmal zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten ausübt.

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