07.09.2020

Entstehung der Biersteuer für ein Biermischgetränk

Ein Steuergegenstand i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG liegt vor, wenn die Mischung von Bier mit einem nichtalkoholischen Getränk i.S. der Pos. 2206 KN nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften dazu bestimmt und geeignet ist, dem menschlichen Genuss zu dienen und dem Verbraucher als Getränk angeboten zu werden. Verluste, die nach der Herstellung des Steuergegenstands eintreten, sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

BFH v. 26.5.2020 - VII R 58/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kelterei. Sie hatte von 2011 bis 2016 ein Biermischgetränk aus Vollbier und Kirschsaftkonzentrat hergestellt. In diesem Zeitraum bezog sie von Dritten 8 210,40 hl voll versteuertes Bier. Ein Steuerlager hatte die Klägerin nicht angemeldet.

Gem. § 14 Abs. 1 BierStG entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BierStG wird Bier in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG. Für die Entstehung der Steuer nach dieser Vorschrift kommt es demnach auf den Zeitpunkt an, in dem der Steuergegenstand Bier erstmals vorliegt.

Das Hauptzollamt (HZA) setzte gegenüber der Klägerin Biersteuer i.H.v. 142.039 € für eine steuerbare Menge von 16 420,80 hl fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des HZA hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall an das FG zur weiteren Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung zurück.

Gründe:
Die Verluste bei der Abfüllung der Bier-Kirschsaftkonzentrat-Mischung in Flaschen durch Überschäumen von Flaschen und Flaschenbruch sind nicht von der steuerbaren Menge abzuziehen, weil das Abfüllen des Bieres in Flaschen nicht mehr zum Herstellungsvorgang gehört und die Verluste daher erst nach der Herstellung von Bier i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG und nach der Entstehung der Biersteuer gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BierStG eingetreten sind. Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum nicht über ein Steuerlager, in dem sie nach § 4 Satz 1 BierStG Bier unter Steueraussetzung hätte herstellen sowie be- und verarbeiten dürfen.

Die Verluste bei der Abfüllung des Gemisches aus Bier und Kirschsaftkonzentrat in Flaschen sind auch nicht gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 BierStG steuermindernd zu berücksichtigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Steuergegenstand Bier bereits vorliegt, aber die Steuer dafür noch nicht entstanden ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 BierStG betrifft daher nur die Fälle, in denen sich das Bier noch in einem Verfahren der Steueraussetzung befindet. Die Ausnahmeregelung bezieht sich systematisch nur auf die Steuerentstehung gem. § 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 BierStG.

Für die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BierStG) gilt sie dagegen nicht, weil mit dem Abschluss der Herstellung des Steuergegenstands Bier zugleich die Steuer entsteht. Abgesehen davon enthält § 14 Abs. 3 BierStG keinen Erlöschenstatbestand für eine bereits entstandene Steuer.

Das FG muss nun prüfen, ob im Streitfall nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware ein Steuergegenstand i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG i.V.m. Pos. 2206 KN und § 1 Abs. 3 BierStG bereits vor oder erst nach der Absonderung des starken Flockentrubs vorlag und ob die Verluste infolge der Ausflockung und Filtrierung des Gemisches aus Bier und Kirschsaftkonzentrat vor oder nach der Steuerentstehung eingetreten sind. Außerdem wird es die genaue zu versteuernde Menge Bier erneut zu ermitteln haben.
BFH online
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