Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine günstigere Steuerklasse bei Zuwendung des biologischen - nicht gleichzeitig rechtlichen - Vaters
BFH v. 5.12.2019 - II R 5/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der leibliche, aber nicht rechtliche Vater (biologischer Vater) der 1987 geborenen Tochter. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter nämlich mit einem anderen Mann verheiratet. Eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns der Mutter erfolgte nicht.
Der Kläger hatte seiner Tochter 2016 einen Geldbetrag i.H.v. 30.000 € geschenkt und zu ihr gesagt, dass er die etwa anfallende Schenkungsteuer übernehmen werde. In seiner Schenkungsteuererklärung hatte er die Anwendung der Steuerklasse I beantragt.
Das Finanzamt unterwarf daraufhin den Erwerb der Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III. Es war der Ansicht, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass auf den Erwerb der Tochter von ihrem biologischen Vater die Steuerklasse I anzuwenden ist. Es gilt die Steuerklasse III.
§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer i.H.v. 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000€, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 €.
Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Insofern hat nur der rechtliche Vater gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt.
Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur "einen einzigen" Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.
BFH PM Nr. 13 vom 12.3.2020
Der Kläger ist der leibliche, aber nicht rechtliche Vater (biologischer Vater) der 1987 geborenen Tochter. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter nämlich mit einem anderen Mann verheiratet. Eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns der Mutter erfolgte nicht.
Der Kläger hatte seiner Tochter 2016 einen Geldbetrag i.H.v. 30.000 € geschenkt und zu ihr gesagt, dass er die etwa anfallende Schenkungsteuer übernehmen werde. In seiner Schenkungsteuererklärung hatte er die Anwendung der Steuerklasse I beantragt.
Das Finanzamt unterwarf daraufhin den Erwerb der Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III. Es war der Ansicht, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass auf den Erwerb der Tochter von ihrem biologischen Vater die Steuerklasse I anzuwenden ist. Es gilt die Steuerklasse III.
§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer i.H.v. 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000€, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 €.
Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Insofern hat nur der rechtliche Vater gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt.
Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur "einen einzigen" Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.