Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
FG Münster 30.4.2014, 3 K 1915/12 ErbDer Erblasser war von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte beerbt worden. Nachdem die Lebensgefährtin ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen hatte, wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die gegenüber der Tochter bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend machte. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Nachlass nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr für Steuerverbindlichkeiten der Erben hafte.
Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: II R 34/14 anhängig.
Die Gründe:
Die Erbschaftsteuerforderung des Beklagten konnte nicht als Insolvenzforderung durch Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO geltend gemacht werden.
Ein Feststellungsbescheid durfte nur in Bezug auf Insolvenzforderungen erlassen werden. In einem Nachlassinsolvenzverfahren resultieren diese aus Nachlassverbindlichkeiten. Dies sind allerdings nur vom Erblasser herrührende Schulden oder Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen.
Die Erbschaftsteuer stellt demgegenüber eine Eigenschuld des Erben dar, weil sie der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser anknüpft und das Gesetz ausdrücklich den Erben als Steuerschuldner bestimmt. Dies ergibt sich nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat für den vorliegenden Fall anschließt, aus dem Umstand, dass die Erbschaftsteuer der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des einzelnen Erben gegenüber dem Erblasser anknüpft.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung scheidet in solchen Fällen eine Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit aus. Denn aus § 20 Abs. 3 ErbStG ergibt sich, dass eine Haftung des Nachlasses für die Steuer nur bis zu dessen Auseinandersetzung in Betracht kommt, die hier aber bereits vor Festsetzung der Erbschaftsteuer und vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt war. Eine BFH-Entscheidung zur Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB war nicht ersichtlich.
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