Erbschaftsteuer: Kein Bewertungsabschlag bei Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks
FG Düsseldorf 19.3.2014, 4 K 1106/13 ErbDie Beteiligten streiten um die Berücksichtigung eines Bewertungsabschlags bei der Erbschaftsteuer. Die Erblasserin war Miteigentümerin von mit einem Erbbaurecht belastetem Grundbesitz. Nach dem Erbbaurechtsvertrag war die Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Der Kläger erhielt im Wege eines Vermächtnisses einen Anteil von 1/12 an dem Miteigentumsanteil.
Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts berücksichtigte das zuständige Finanzamt den abgezinsten Bodenwert zzgl. des kapitalisierten Erbbauzinses; ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen sind. Auf dieser Grundlage setzte das Erbschaftsteuer-Finanzamt die Erbschaftsteuer fest. Der Kläger begehrt demgegenüber die Gewährung des 10-prozentigen Bewertungsabschlags für zu Wohnzecken vermietete Grundstücke.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Erbschaftsteuer-Finanzamt hat den Kläger zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid auf die darin festgesetzte Erbschaftsteuer in Anspruch genommen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG. § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG begünstigt den erbschaftsteuerlichen Erwerb bebauter Grundstücke und Grundstücksteile mit einem um 10 Prozent niedrigeren Wertansatz, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden und - wie hier - nicht als Betriebsvermögen anderweit begünstigt sind.
Der Kläger hat einen Grundstücksanteil erworben, der mit dem Recht des Erbbauberechtigten, auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten, belastet war. Dieses Recht ist in besonderer Weise geschützt (etwa §§ 1 Abs. 4, 10 ErbbauRG). Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück ist kein bebautes Grundstück im Sinne des Befreiungstatbestands. Dem entspricht auch die Bewertung des Grundbesitzanteils, nach der gerade die Nutzung des Grundbesitzteils zu Wohnzwecken keine Rolle spielt. Vielmehr beschränkt sich die Bewertung des Grundbesitzes auf den abgezinsten Bodenwert zzgl. des kapitalisierten Erbbauszinses, die von jeder Nutzung zu Wohnzwecken unabhängig sind und deshalb auch die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung ausschließen.
Für dieses Ergebnis spricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918 S. 36). Der Bewertungsabschlag soll nämlich dem Wettbewerbsnachteil von Vermietern, die als Privatleute oder Personenunternehmer anders als institutionelle Vermieter mit Erbschaftsteuer belastet werden können, Rechnung tragen. Eigentümer von Grundstücken, die wie im Streitfall mit einem Erbbaurecht belastet sind, stehen jedoch nicht in Konkurrenz zu institutionellen Vermietern. Vielmehr sind Eigentümer dieser Grundstücke - jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten - in einer Lage, die mit Eigentümern unbebauter Grundstücke verglichen werden kann.
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