23.04.2015

Erbschaftsteuer nach Insolvenzeröffnung: Bescheid gegenüber Insolvenzverwalter ist unwirksam

Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Erbschaftsteuerbescheid ist unwirksam, wenn die Erbschaftsteuer erst nach Insolvenzeröffnung entsteht. Die Annahme der Erbschaft nach § 83 Abs. 1 S. 1 InsO ist ein höchstpersönliches Recht des Schuldners.

FG Düsseldorf 18.3.2015, 4 K 3087/14 Erb
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit April 2010 Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Die Erblasserin war im Oktober 2010 verstorben und wurde von A. allein beerbt. Dieser nahm die Erbschaft im Mai 2012 an. Infolgedessen setzte das Finanzamt im Juni 2012 23.490 € Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter des A. mit Zahlungsaufforderung bekannt gegeben. Darüber hinaus meldete die Steuerbehörde den Betrag zur Insolvenztabelle an.

Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein und begehrte neben dem Abzug eines sachlichen Freibetrags von 20.000 € die Berücksichtigung weiterer Nachlassverbindlichkeiten. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Bescheid, in dem es dem Einspruch im Hinblick auf den begehrten Freibetrag abhalf und 17.490 € Erbschaftsteuer festsetzte. Der Bescheid wurde dem Kläger als Vertreter des A. bekannt gegeben und der Kläger zur Zahlung aufgefordert. Die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung minderte die Behörde auf 17.490 €.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Erbschaftsteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung war rechtswidrig und im vorliegenden Fall sogar nichtig.

Bei der Erbschaftsteuer handelt es um keine Masseforderung i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO (a.A. Niedersächsisches FG: Urt. v. 12.7.2013, Az.: 3 K 436/12, sondern um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO. Insolvenzforderungen sind aber nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend zu machen. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid ist somit unwirksam.

Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören. Die Erbschaftsteuer war hier aber nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, sondern durch Erbanfall kraft Gesetzes nach § 1922 BGB mit dem Tod der Erblasserin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entstanden. Darüber hinaus ist die Annahme der Erbschaft nach § 83 Abs. 1 S. 1 InsO ein höchstpersönliches Recht des Schuldners.

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 InsO kommt auch nur eine enge Auslegung der Vorschrift in Betracht. Denn die Einordnung als Masseverbindlichkeit soll der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung und Verteilung der Insolvenzmasse dienen. Die Begünstigung der Massegläubiger durch Vorwegbefriedigung nach § 53 InsO soll überhaupt erst ermöglichen, dass Rechtsgeschäfte mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen und Leistungen zur Insolvenzmasse erbracht werden. Das passt gerade nicht zum vorliegenden Fall des Erbanfalls kraft Gesetzes. Ebenso wenig ist der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 InsO einschlägig, welcher gegenseitige Verträge und ungerechtfertigte Bereicherungen der Masse erfasst.

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