Erbschaftsteuer von 30% für Erwerber der Steuerklasse II ist verfassungsgemäß
FG Münster 13.9.2016, 3 K 1476/16 ErbDie Kläger waren als Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Erblassers aufgrund eines Testaments dessen Erben geworden. Das Finanzamt besteuerte daraufhin die Erwerbe der Kläger jeweils mit einem Steuersatz von 30% gem. § 19 Abs. 1 ErbStG in der für 2009 gültigen Fassung. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es gegen Art. 3 und Art. 6 GG verstoße, dass für sie derselbe Steuersatz gelte wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte den Erwerb der Kläger zu Recht gem. § 19 Abs. 1 ErbStG in der vom 1.1. bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 einem Steuersatz von 30 % unterworfen. Die Vorschrift ist mangels einer Aufhebung durch den Gesetzgeber oder das BVerfG geltendes Recht.
Im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß der Regelung gegen Art. 3 GG folgt der Senat - wie bereits im Urteil vom 28.4.2016, Az.: 3 K 3704/14 Erb - der Argumentation, die der BFH in dem Verfahren Az.: II R 9/11 sowohl im Vorlagebeschluss vom 27.9.2012 als auch im Urteil vom 20.1.2015 vertreten hat. Die Regelung ist nach Auffassung des Senats auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 GG verfassungswidrig. Die Vorschrift ist gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 6 Abs. 1 GG erfordert gerade keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen, so dass eine Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit solchen der Steuerklasse III zulässig ist. Im Übrigen waren die Kläger als Geschwister bzw. Abkömmlinge von Geschwistern nicht vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst. Soweit das BVerfG den Schutzbereich für das Vormundschaftsrecht, in dem es um die Sorge für ein Kind geht, weiter gefasst hat, ist dies nicht auf den Bereich des lediglich finanziell wirkenden Erbschaftsteuerrechts zu übertragen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da lediglich ein zeitlich und personell eng begrenzter Regelungszeitraum betroffen ist. Nach der BFH-Entscheidung des BFH vom 20.1.2015 (s.o.) ist eine höchstrichterliche Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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