04.11.2019

Ergänzung der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz um weitere Gründe für einen Ausschluss von Schiedsverfahren

Mit BMF-Schreiben v. 30.10.2019 hat die Finanzverwaltung zum DBA-Schweiz auf eine Ergänzung der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz um weitere Gründe für einen Ausschluss von Schiedsverfahren hingewiesen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 30.10.2019 - IV B 2 -S 1301-CHE/07/10026-11, DOK 2019/0946663

DBA-Schweiz Art. 26

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 DBA, am 25. 10. 2019 eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, die die Konsultationsvereinbarung vom 21. 12. 2016 ergänzt.

Die Ergänzung bringt zum Ausdruck, dass ein Fall nicht für das Schiedsverfahren geeignet ist, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem Abkommen herbeizuführen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn in einem Staat durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Steuerpflichtige durch dieses Verhalten einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat oder er deswegen mit einer erheblichen Sanktion belegt worden ist.

Die Neuregelung ist auf alle offenen Fälle anwendbar bis zum 31. 12. 2022, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über die Weiterführung einigen.
 
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