05.06.2018

Ergänzung des AO-Anwendungserlasses um Regelungen zur Kassennachschau

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBL. I 2016, 3152) wurde § 146b AO neu in das Gesetz eingefügt. Die dortigen Regelungen sind nach dem 31.12.2017 anzuwenden. Mit BMF-Schreiben v. 29.5.2018 hat die Finanzverwaltung nun den AO-Anwendungserlass um Anweisungen zu § 146b AO ergänzt, die mit sofortiger Wirkung anzuwenden sind.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.5.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10005 :054, DOK 2018/0427337

AO § 146b

Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Ihr unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App - Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen kann im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung ein sog. "Kassensturz" verlangt werden, da der Soll- Ist - Vergleich ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt.

Die in den AO - Anwendungserlass aufgenommenen Regelungen betreffen die Befugnisse des Amtsträgers, der die Kassen - Nachschau durchführt, die je nach Feststellungen zu einer ohne vorherige Prüfungsanordnung beginnenden Außenprüfung führen kann. Der Steuerpflichtige, sein gesetzlicher Vertreter oder im Ausnahmefall auch Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs - und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen, müssen mitwirken und haben auf Verlangen des Amtsträgers Einsichtnahme in die (digitalen) Kassenaufzeichnungen und - buchungen sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren.


Verfahrensrechtlich ist die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO. Sie bedarf daher keiner Ankündigung. Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos, d.h. auch mündlich durch Vorzeigen des Dienstausweises, erlassen werden kann. Es ist auch kein Prüfungsbericht zu fertigen. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).

Durch den Beginn der Kassen-Nachschau

  • wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt,

  • findet die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO keine Anwendung;

  • ist ein Vorbehalt der Nachprüfung (3§ 164 Abs. 1 AO) nach durchgeführter Kassen-Nachschau nicht aufzuheben,

  • ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) im Anschluss an eine Kassen-Nachschau nicht zulässig.

Gegen die Kassen-Nachschau kann der Steuerpflichtige im Einspruchswege vorgehen. Dieser hindert die Durchführung der Kassen-Nachschau jedoch nicht, vielmehr bedarf es hierzu eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beendigung der Kassen-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Kassen-Nachschau unzulässig, insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs- Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht.

Wurden die Ergebnisse einer Kassen-Nachschau einem Steuerbescheid zugrunde gelegt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen.

BMF online
Zurück