23.10.2015

Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Münster rechtmäßig

Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch die Stadt Münster ist rechtmäßig. Die Steuer ist nach ihrer Zweckbestimmung auf die Einnahmeerzielung durch die Gemeinde angelegt; eine darüber hinausgehende Zweckverfolgung ist rechtlich unschädlich.

VG Münster 14.10.2015, 9 K 399/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Zweitwohnungssteuer in Münster. Die betreffende Satzung der beklagten Stadt Münster sei verfassungswidrig. Bei ihr handele es sich schon nicht um eine Aufwandsteuer. Der Beklagten entstünde durch die Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Die Beklagte verfolge mit der Steuer, neben der Einnahmesteigerung unzulässigerweise weitere Ziele. Sie beabsichtige mit dieser Steuer die Betroffenen dazu zu zwingen, sich mit Hauptwohnsitz in ihrer Stadt anzumelden, und so die Wählerschaft zu erweitern und ihre an die Einwohnerzahl geknüpften Finanzzuweisungen zu erhöhen.

Darüber hinaus werde der Zweitwohnungsinhaber gegenüber dem Inhaber einer Hauptwohnung im Stadtgebiet ungerechtfertigt benachteiligt. Der Kläger habe mit der anderweitigen Anmeldung seines Hauptwohnsitzes seine Heimatverbundenheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in Münster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck gebracht. Der Zwang, sich zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuer in Münster mit Hauptwohnsitz anzumelden, benachteilige ihn in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Heimat und Herkunft.

Im Übrigen sei er nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Seine Wohnung in Münster könne nicht als Zweitwohnung angesehen werden, da es in seinem Falle schon an einer anderweitigen Erstwohnung fehle. Bei der Wohnung in seiner Heimatstadt handele es sich um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.

Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann die Zulassung der Berufung an das OVG beantragt werden.

Die Gründe:
Die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist mit höherrangigem Landesrecht vereinbar und entspricht auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Hiermit wird die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein solcher besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Damit kommt es gerade nicht darauf an, ob die Steuer einen etwaigen Aufwand der Gemeinde gerade für Zweitwohnungen ausgleichen soll.

Die Steuer ist nach ihrer Zweckbestimmung auf die Einnahmeerzielung durch die Gemeinde angelegt. Eine darüber hinausgehende Zweckverfolgung ist rechtlich unschädlich. Das gilt insbesondere für ein mit der Steuer möglicherweise ergänzend verfolgtes Ziel, die Betroffenen zu einer Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen. Die Steuersatzung greift auch nicht in das Recht ein, nicht wegen seiner Heimat benachteiligt zu werden. Der Kläger kann seine Verbundenheit zu seiner Heimatstadt in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die finanzielle Belastung mit einer Zweitwohnungssteuer für eine anderweitig gehaltene Zweitwohnung steht dem nicht entgegen.

Die Satzung ist auch rechtsfehlerfrei angewandt worden. Die melderechtlich in Münster als Zweitwohnung gemeldete Wohnung erfüllt die Besteuerungsvoraussetzungen. Dabei kommt es nicht auf die Qualität seiner melderechtlichen Hauptwohnung an. Die Tatsache, dass der Kläger seit Jahren in der von ihm melderechtlich als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung seiner Eltern weder ein eigenes Zimmer noch eine eigene Wohnung hat, ist rechtlich unerheblich. In der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit den sogenannten "Kinderzimmerfällen" von Studierenden geklärt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbefugnis für die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich ist.

Es kommt allein darauf an, ob ein Steuerpflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er diese Erstwohnung jedenfalls zur Mitwohnmöglichkeit vorwiegend nutzt und dort typischerweise sein allgemeines Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Sollte dies unzutreffend sein, ist eine melderechtliche Bereinigung vorzunehmen. Solange dies jedoch nicht erfolgt ist, ist die melderechtliche Situation zugrunde zu legen.

VG Münster PM vom 23.10.2015
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