Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale bei bestimmten nebenberuflichen Einkünften
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 6.4.2023 - IV C 6 - S 2246/20/10002 :001, DOK 2023/0356264
EStG § 4 Abs. 4, § 18
Ab Veranlagungszeitraum 2023 gilt abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit nunmehr folgende Regelung:
a) bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit wird die Pauschale auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 €jährlich erhöht,
b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, wird die Pauschale auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 € jährlich erhöht. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Steuerpflichtigen jedoch unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Die bisherige Regelung ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
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EStG § 4 Abs. 4, § 18
Ab Veranlagungszeitraum 2023 gilt abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit nunmehr folgende Regelung:
a) bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit wird die Pauschale auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 €jährlich erhöht,
b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, wird die Pauschale auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 € jährlich erhöht. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Steuerpflichtigen jedoch unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Die bisherige Regelung ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.