Erhöhung der Grundsteuer in Offenbach rechtmäßig
VG Darmstadt v. 22.8.2019 - 4 L 1004/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Grundstückseigentümer in der Stadt Offenbach am Main. Mit seinem Eilantrag wendet er sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer für sein Grundstück.
Das VG wies den Antrag ab. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das im Grundgesetz den Gemeinden garantierte Recht, Grundsteuern zu erheben, dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Dementsprechend steht den Gemeinden bei der Ausübung des Hebesatzrechts als Ausdruck ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu.
Dieser Spielraum ist vorliegend von der Stadt Offenbach nicht überschritten worden. Insbesondere erweist sich die Erhöhung des entsprechenden Hebesatzes nicht als willkürlich, weil die Stadt Offenbach dargelegt hat, dass die Grundsteuererhöhung aufgrund langjähriger sozialer Lasten erforderlich geworden ist, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Anderenfalls hätte sie als sog. Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidiums Darmstadt nicht erlangen können.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Haushaltslage können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des gemeindlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berufen. Die Überwachung dieses haushaltsrechtlichen Grundsatzes obliegt im Übrigen der Kommunalaufsicht und berührt daher keine subjektiven Rechte der Grundsteuerzahler. Auch ist weder ein Verstoß gegen das Übermaßverbot noch dafür ersichtlich, dass die Steuerbelastung für die Grundstückseigentümer eine "erdrosselnde Wirkung" hat, diese die Steuer also unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen können.
Weiter ist der in Art. 3 GG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sich die Hebesätze in Nachbargemeinden erheblich unterscheiden. Insbesondere trägt ein entsprechender Vergleich bereits deshalb nicht, weil die gemeindlich zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in den verschiedenen Nachbargemeinden gänzlich unterschiedlich sein können. Schließlich führt auch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil zum einen das Gericht eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2024 vorgesehen hat, zum anderen vorliegend nicht der Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid des Finanzamtes), sondern der nachfolgende Grundsteuerbescheid der Gemeinde streitgegenständlich ist.
VG Darmstadt PM vom 17.10.2019
Der Kläger ist Grundstückseigentümer in der Stadt Offenbach am Main. Mit seinem Eilantrag wendet er sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer für sein Grundstück.
Das VG wies den Antrag ab. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das im Grundgesetz den Gemeinden garantierte Recht, Grundsteuern zu erheben, dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Dementsprechend steht den Gemeinden bei der Ausübung des Hebesatzrechts als Ausdruck ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu.
Dieser Spielraum ist vorliegend von der Stadt Offenbach nicht überschritten worden. Insbesondere erweist sich die Erhöhung des entsprechenden Hebesatzes nicht als willkürlich, weil die Stadt Offenbach dargelegt hat, dass die Grundsteuererhöhung aufgrund langjähriger sozialer Lasten erforderlich geworden ist, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Anderenfalls hätte sie als sog. Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidiums Darmstadt nicht erlangen können.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Haushaltslage können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des gemeindlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berufen. Die Überwachung dieses haushaltsrechtlichen Grundsatzes obliegt im Übrigen der Kommunalaufsicht und berührt daher keine subjektiven Rechte der Grundsteuerzahler. Auch ist weder ein Verstoß gegen das Übermaßverbot noch dafür ersichtlich, dass die Steuerbelastung für die Grundstückseigentümer eine "erdrosselnde Wirkung" hat, diese die Steuer also unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen können.
Weiter ist der in Art. 3 GG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sich die Hebesätze in Nachbargemeinden erheblich unterscheiden. Insbesondere trägt ein entsprechender Vergleich bereits deshalb nicht, weil die gemeindlich zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in den verschiedenen Nachbargemeinden gänzlich unterschiedlich sein können. Schließlich führt auch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil zum einen das Gericht eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2024 vorgesehen hat, zum anderen vorliegend nicht der Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid des Finanzamtes), sondern der nachfolgende Grundsteuerbescheid der Gemeinde streitgegenständlich ist.