Erklärungsabgabeverpflichtung nach § 56 S. 2 EStDV
BFH 30.3.2017, VI R 43/15Das Finanzamt hatte mit Bescheid aus Juni 2008 für den Kläger auf den 31.12.2005 einen verbleibenden Verlustvortrag i.H.v. 46.749 € festgestellt. Seine Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2006 bis 2008 gab der Kläger, der in dieser Zeit ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hatte, im Dezember 2013 beim Finanzamt ab. Zuvor hatte sein steuerlicher Berater in einem Schreiben ausgeführt: "Bitte führen Sie die Verlustverrechnung mit den Einkünften der Folgejahre durch und tragen Sie den verbleibenden Verlust jeweils vor. Dazu möchten Sie bitte entsprechende Verlustfeststellungen erlassen (§ 171 Abs. 3 AO)".
Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung für die Streitjahre ab, da der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage war insoweit erfolgreich, als das FG durch Zwischenurteil entschied, das Finanzamt sei dem Grunde nach dazu verpflichtet, den Kläger für die Streitjahre zur Einkommensteuer zu veranlagen. Diese Ansicht bestätigte der BFH.
Gründe:
Im vorliegenden Fall war der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil für das Jahr 2006 gem. § 56 S. 2 EStDV eine Steuererklärung einzureichen war. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums (31.12.2005) ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.
In dem Umstand, dass der Steuerpflichtige nach § 56 S. 2 EStDV einerseits zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, es sich bei seiner Veranlagung andererseits um eine nur auf Antrag vorzunehmende Veranlagung i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG handelte, war kein Wertungswiderspruch zu sehen. Denn durch die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gem. § 56 S. 2 EStDV greift die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ein, weshalb der Arbeitnehmer in diesem Fall ausnahmsweise bis zu sieben Jahren Zeit für seine Antragstellung hat (im Streitfall: bis zum 31.12.2013). Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im Dezember 2013 war die Festsetzungsfrist somit noch nicht abgelaufen.
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG stellte zugleich einen Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO dar, wodurch die dort geregelte Ablaufhemmung vor Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2013 ausgelöst wurde. Die Ablaufhemmung, die ein Antrag auf Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auslöst, wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige im Streitfall zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2006 verpflichtet war. Kommt trotz der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur eine Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht, besitzt die Einkommensteuererklärung einen doppelten Zweck. Mit ihr erfüllt der Steuerpflichtige einerseits seine Erklärungspflicht nach § 56 S. 2 EStDV. Andererseits stellt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gleichzeitig einen Antrag i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG dar, wenn die Veranlagung nicht gem. § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG von Amts wegen durchzuführen ist.
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