Ermäßigte Besteuerung von Eintrittsgeldern eines Techno-Klubs aus der Veranstaltung sog. Klubnächte
BFH v. 23.7.2020 - V R 17/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Techno-Klub. Der musikalische Hauptbetrieb findet im ersten und im zweiten Obergeschoss statt. In diesen veranstaltet die Klägerin wöchentlich zwischen Freitagnacht und Samstagnachmittag sowie zwischen Samstagnacht und Montagmorgen sog. Klubnächte, bei denen bis zu 30 verschiedene DJs auftreten. Neben den Bühnen befinden sich Bars, Tanzflächen, Sitzmöglichkeiten sowie zwei sog. Darkrooms. Die Gäste können nahezu von jedem Platz aus die auftretenden DJs sehen, sie wegen der Lautstärke der abgespielten Musik in jedem Fall aber hören. Die DJs spielen Musik von Tonträgern ein und verändern diese mithilfe des Mischpults und anderen technischen Hilfsmitteln wie Computern, Filtern, Effektgeräten, Controllern und Synthesizern. Dabei werden neue Klangfolgen und Musikstücke geschaffen.
Die Klägerin ging davon aus, dass es sich bei der Veranstaltung von Klubnächten um Konzerte i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG handele und erklärte die Erlöse aus den Eintrittsgeldern für die Klubnächte im Streitjahr 2009 daher zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die musikalischen Darbietungen der DJs nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausmachten. Es handele sich vielmehr um typische Party- und Tanzveranstaltungen, bei denen es in erster Linie um das für eine Party typische Amüsement der Gäste gehe. In dem hierauf geänderten Umsatzsteuerbescheid unterwarf es die Eintrittserlöse aus den Klubnächten dem Regelsteuersatz.
das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision der Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Eintrittsgelder für die Veranstaltung der Klubnächte unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie für die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG definiert dabei weder den Begriff "Konzert" noch den der "Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler". Nach BFH-Rechtsprechung sind unter Konzerten i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hierzu gehören auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen.
Außerdem kann für "Mischformen" von Theateraufführungen und Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als theaterähnlich oder als konzertähnlich einzustufen ist und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe darstellt. Weitere Voraussetzung für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist, dass die begünstigte Veranstaltung oder Vorführung ("Konzert") den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Daher müssen Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.
Im vorliegenden Fall konnten die musikalischen Darbietungen der DJs in den Klubnächten als Konzert (konzertähnliche Veranstaltung) i.S..d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG angesehen werden. Die musikalischen Darbietungen gaben auch der gesamten Veranstaltung ihr Gepräge. Bei den während der Klubnächte von den DJs aufgeführten Musikstücken handelt es sich um Konzerte bzw. konzertähnliche Veranstaltungen i.S.d. BFH-Rechtsprechung. Denn die jeweiligen DJs spielen ihre Musik zwar von Tonträgern ein, verändern diese jedoch mithilfe der Mischpulte und anderer technischer Hilfsmittel. Die DJs spielen somit nicht nur fremde Tonträger ab, sondern führen eigene neue Musikstücke auf, indem sie Instrumente im weiteren Sinne nutzen, um Klangfolgen mit eigener Prägung zu erzeugen.
Der Annahme einer Konzertveranstaltung steht auch nicht entgegen, dass ein Vorverkauf nicht stattfindet. Denn der Kartenvorverkauf ist lediglich eine Art des Kartenvertriebs, aber nicht für das Vorliegen eines Konzertes konstitutiv. Im Streitfall hatte das FG die von ihm festgestellten Umstände zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die Auftritte der DJs den Klubnächten das Gepräge gäben, weil die musikalischen Darbietungen im Vordergrund stünden und die Begleitumstände (Tanzen, Feiern, Getränkeverkauf) dagegen zurückträten.
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Die Klägerin betreibt einen Techno-Klub. Der musikalische Hauptbetrieb findet im ersten und im zweiten Obergeschoss statt. In diesen veranstaltet die Klägerin wöchentlich zwischen Freitagnacht und Samstagnachmittag sowie zwischen Samstagnacht und Montagmorgen sog. Klubnächte, bei denen bis zu 30 verschiedene DJs auftreten. Neben den Bühnen befinden sich Bars, Tanzflächen, Sitzmöglichkeiten sowie zwei sog. Darkrooms. Die Gäste können nahezu von jedem Platz aus die auftretenden DJs sehen, sie wegen der Lautstärke der abgespielten Musik in jedem Fall aber hören. Die DJs spielen Musik von Tonträgern ein und verändern diese mithilfe des Mischpults und anderen technischen Hilfsmitteln wie Computern, Filtern, Effektgeräten, Controllern und Synthesizern. Dabei werden neue Klangfolgen und Musikstücke geschaffen.
Die Klägerin ging davon aus, dass es sich bei der Veranstaltung von Klubnächten um Konzerte i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG handele und erklärte die Erlöse aus den Eintrittsgeldern für die Klubnächte im Streitjahr 2009 daher zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die musikalischen Darbietungen der DJs nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausmachten. Es handele sich vielmehr um typische Party- und Tanzveranstaltungen, bei denen es in erster Linie um das für eine Party typische Amüsement der Gäste gehe. In dem hierauf geänderten Umsatzsteuerbescheid unterwarf es die Eintrittserlöse aus den Klubnächten dem Regelsteuersatz.
das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision der Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Eintrittsgelder für die Veranstaltung der Klubnächte unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie für die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG definiert dabei weder den Begriff "Konzert" noch den der "Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler". Nach BFH-Rechtsprechung sind unter Konzerten i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hierzu gehören auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen.
Außerdem kann für "Mischformen" von Theateraufführungen und Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als theaterähnlich oder als konzertähnlich einzustufen ist und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe darstellt. Weitere Voraussetzung für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist, dass die begünstigte Veranstaltung oder Vorführung ("Konzert") den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Daher müssen Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.
Im vorliegenden Fall konnten die musikalischen Darbietungen der DJs in den Klubnächten als Konzert (konzertähnliche Veranstaltung) i.S..d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG angesehen werden. Die musikalischen Darbietungen gaben auch der gesamten Veranstaltung ihr Gepräge. Bei den während der Klubnächte von den DJs aufgeführten Musikstücken handelt es sich um Konzerte bzw. konzertähnliche Veranstaltungen i.S.d. BFH-Rechtsprechung. Denn die jeweiligen DJs spielen ihre Musik zwar von Tonträgern ein, verändern diese jedoch mithilfe der Mischpulte und anderer technischer Hilfsmittel. Die DJs spielen somit nicht nur fremde Tonträger ab, sondern führen eigene neue Musikstücke auf, indem sie Instrumente im weiteren Sinne nutzen, um Klangfolgen mit eigener Prägung zu erzeugen.
Der Annahme einer Konzertveranstaltung steht auch nicht entgegen, dass ein Vorverkauf nicht stattfindet. Denn der Kartenvorverkauf ist lediglich eine Art des Kartenvertriebs, aber nicht für das Vorliegen eines Konzertes konstitutiv. Im Streitfall hatte das FG die von ihm festgestellten Umstände zutreffend dahingehend gewürdigt, dass die Auftritte der DJs den Klubnächten das Gepräge gäben, weil die musikalischen Darbietungen im Vordergrund stünden und die Begleitumstände (Tanzen, Feiern, Getränkeverkauf) dagegen zurückträten.