17.02.2016

Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden

Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, dass von den Zuschauern oder Zuhörern eine "Eintrittsberechtigung" verlangt wird. Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist dann "ausübender Künstler", wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen und darin seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt.

BFH 3.12.2015, V R 61/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat evangelische Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss daran erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. In seinen Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2010 erklärte er die Vortragsumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz, während das Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2010 die Umsätze mit dem Regelsteuersatz erfasste.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil das FG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verletzt. Diese Vorschrift setzt kein Kulturangebot an die Öffentlichkeit voraus. Die damit - entscheidungserhebliche - Frage, ob der Kläger eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt hat oder nicht, hat das FG jedoch offengelassen.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG). Für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler kommt es nicht auf die Art der Vergütung an. Entgegen der Auffassung des FG muss sie nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

Das FG hat die Steuerermäßigung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, Hochzeits- und Trauerreden richteten sich nicht als Kulturangebot an die Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Denn ein Ausschluss von Privatveranstaltungen lässt sich weder dem Gesetz noch Art. 98 Anhang III MwStSystRL entnehmen. Es wäre auch nicht sachgerecht, würde eine künstlerische Leistung bei einer geschlossenen Hochzeitsfeier nicht begünstigt, während bei einem vergleichbaren Vortrag auf einer Trauerfeier in faktischer Öffentlichkeit, bei der der Zutritt von Nachbarn und anderen Bekannten nicht ausgeschlossen ist und z.B. bei der Trauerfeier einer bekannten Persönlichkeit eine Vielzahl von Teilnehmern erreichen kann, nach der Anzahl der nicht geladenen, aber teilnehmenden Gäste unterschieden werden müsste.

Die Steuerermäßigung der Tätigkeit des Klägers als Hochzeits- oder Trauerredner hängt somit allein davon ab, ob sie als Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" anzusehen ist. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme. Gegen eine künstlerische Tätigkeit würde daher bei einer Redetätigkeit sprechen, wenn sie sich hauptsächlich auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt. Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückzuverweisen.

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BFH PM Nr. 18 vom 17.2.2016
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