11.01.2019

Ermäßigter Steuersatz bei Krankenfahrten

Mit BMF-Schreiben v. 2.1.2019 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer -Anwendungserlass hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmen durchgeführten Krankenfahrten an die aktuelle Rechtslage angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.1.2019 - III C 2 - S 7244/07/10007, DOK 2018/0944198

UStG § 12 Abs. 2

Mit Urteil v. 2.7.2014 -XI R 39/10 (BStBl. II 2015, 421) hat der BFH entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde nun entsprechend angepasst. Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann (Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

BMF online
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