Ermäßigter Steuersatz bei Krankenfahrten
BMF-SchreibenUStG § 12 Abs. 2
Mit Urteil v. 2.7.2014 -XI R 39/10 (BStBl. II 2015, 421) hat der BFH entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG Anwendung finden kann, wenn die mit Mietwagen durchgeführten Krankenfahrten auf gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen beruhen. Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde nun entsprechend angepasst. Ergänzend wurde eine Vereinfachungsregelung eingefügt, wonach die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden kann (Abschnitt 12.13 Abs. 8 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).